VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNG
LRNI_2009104VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/59–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNG
Ausgabedatum
30.09.2009
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNG
2200/59–0
Stammverordnung
82/80
1980-06-27
Blatt 1, 2
2200/59–1
99/87
1987-09-15
Blatt 2
2200/59–2
104/09
2009-09-30
Blatt 1/2
Ausgegeben am30.09.2009
Jahrgang 2009104. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–66, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–44 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für
Straßenwärter in besonderer Verwendung
Artikel I
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht
mit den Fächern:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
(3) Von einer Prüfung der Fächer gemäß Abs. 2 Z. 1 lit.a, c und e des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z. 1, sowie der Fächer gemäß Abs. 2 Z. 2 lit.a und b des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z. 2 ist bei Nachweis eines positiven Abschlusses des Lehrberufes “Straßenerhaltungsfachmann” durch den Kandidaten Abstand zu nehmen.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.
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