NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNG
LRNI_2009076NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5065/2–3
Titel
NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNG
Ausgabedatum
05.08.2009
Text
NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNG
5065/2–0
Stammverordnung
4/97
1997-02-13
Blatt 1-4
5065/2–1
Druckfehlerberichtigung
55/97
1997-05-13
Blatt 2
5065/2–2
86/99
1999-07-30
Blatt 1-4
5065/2–3
76/09
2009-08-05
Blatt 1-5
Ausgegeben am05.08.2009
Jahrgang 200976. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Juni 2009 aufgrund des § 4 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065–1 , verordnet:
Änderung der NÖ Tagesbetreuungsverordnung
Artikel I
Die NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinMikl-Leitner
§ 1
Gegenstand und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
§ 2
Begriff
Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.
§ 3
Pädagogische Grundsätze
(1) Die Tagesbetreuung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Sie hat Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(2) Die Tagesbetreuung hat nach dem bewilligten sozialpädagogischen Konzept zu erfolgen.
§ 4
Bewilligung
Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die nach dem Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.
§ 5
Gruppen
(1) Die Betreuung und Erziehung der Minderjährigen hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen:
Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf höchstens 25 (a) bzw. 15 (b) pro Gruppe betragen.
§ 6
Betreuungspersonal
(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt.
(2) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
§ 7
Aus- und Fortbildung
(1) Betreuungspersonen müssen den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z.B. KinderggartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) oder einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 nachweisen.
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
Lebens- und Entwicklungsprozesse von Minderjährigen, sozialpsychologische Grundfragen)
Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 24 UE (z.B. pädagogischer Umfang mit Minderjährigen, kindliches Spiel, methodische Aspekte)
Kommunikation und Konfliktmanagement 12 UE (z.B. soziales Lernen, Kommunikationssituationen mit Minderjährigen und Erwachsenen, Gesprächsführung)
(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
rechtliches Verständnis von Pflege und Erziehung, administrative Vorgänge)
Erste Hilfe 8 UE (z.B. Gefahrenquellen für Minderjährige, Unfallverhütung)
Praxis der Gruppenbetreuung 8 UE (z.B. Besonderheiten der Arbeit mit Gruppen)
Entwicklungspsychologie 8 UE (z.B. Entwicklungsphasen vor und nach dem Kindergartenalter)
Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 28 UE (z.B. vertiefter pädagogischer Umgang mit Minderjährigen und methodischen Aspekten)
Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen 8 UE
(z.B. Integration behinderter oder entwicklungsgehemmter Minderjähriger)
Zusammenarbeit mit Eltern, zielführende Elterngespräche)
Gesundheitsförderung, Ernährung, Hygiene 8 UE (z.B. Checkliste für Notfälle, Vereinbarung mit Eltern)
Reflexion des Erzieherverhaltens 18 UE (z.B. eigene Werte, Bild vom Kind, Zeitmanagement)
Leitung einer Gruppe 8 UE (z.B. Führungsverhalten, Steuerung, Vorgaben)
pädagogische Planung 8 UE (z.B. Jahres-, Langzeit-, Kurzzeitplanung)
Rollenbild, Motivation 4 UE (z.B. Bezugs-, Ansprech-, Leitungsperson)
(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.
(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.
§ 8
Unfallverhütung
(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.
(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.
§ 9
Brandschutz
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.
(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
§ 10
Lage und Ausstattung der Räume
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Gruppe (§ 5 Abs. 2) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen:
altersangepaßter Ausstattung bzw. Zimmer mit Lern- und Aufgabenbereiche,
ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,
ein WC,
ein eigener Wasch- und bei Bedarf ein Wickelraum,
mindestens jedoch eine Wasch- oder Wickelgelegenheit.
(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.
(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.
(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.
§ 11
Rechtsträger
(1) Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
§ 12
Antrag
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten:
§ 13
Meldepflicht
Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:
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