Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe
LRNI_2009060Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der GlücksspielautomatenabgabeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7071/4–0
Titel
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe
Ausgabedatum
29.05.2009
Text
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe
7071/4–0
Stammverordnung
60/09
2009-05-29
Blatt 1
Ausgegeben am29.05.2009
Jahrgang 200960. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Mai 2009 aufgrund des § 9a Abs. 2 des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071–5 , verordnet:
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
§ 1
Aufteilung des Abgabenertrages
Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.
§ 2
Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden
Abgabenertrages
(1) Der Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des § 56 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, und des § 18 Abs. 1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220–10, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.
(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes ist der Abgabenertrag auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008.
(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach § 56 Abs. 5 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6.
§ 3
Anrechnung des auf die Gemeinden entfallenden
Abgabenertrages
Solange bei der Aufteilung gemäß § 2 Abs. 1 vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, und § 18 Abs. 1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220–10, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.
§ 4
Abrechnung des Gemeindeanteiles
Die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß § 2 Abs. 2 hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.
§ 5
Übergangsbestimmung
(1) 70 % des bis zum 1. des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgenden Monats gemäß § 9a des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071–5, vereinnahmten Abgabenertrages der Glücksspielautomatenabgabe ist den Gemeinden dem der Kundmachung dieser Verordnung nächstfolgenden Abrechnungszeitraum gutzuschreiben. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 1 und § 3.
(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.
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