NÖ Beutegreiferverordnung
LRNI_2008095aNÖ BeutegreiferverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6500/14–0
Titel
NÖ Beutegreiferverordnung
Ausgabedatum
11.12.2008
Text
NÖ Beutegreiferverordnung
6500/14–0
Stammverordnung
95a/08
2008-12-11
Blatt 1-3
Ausgegeben am11.12.2008
Jahrgang 200895a. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 Z. 3 lit.f des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–23 , verordnet:
NÖ Beutegreiferverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:Plank Landesrat
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung gilt für folgendes Wild:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Habicht (Accipiter gentilis)
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen vom Verbot jeder absichtlichen Form des Tötens verbunden sein können, durch Vorschreibung
§ 2
Nutzungszeiten und –arten
(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte darf den Mäusebussard und den Habicht nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Jänner im Rahmen der gemäß § 3 festgelegten Zahlen nutzen.
(2) Die Nutzung hat durch Abschuss zu erfolgen. Der Fang ist nicht gestattet.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–23, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.
§ 3
Höchstabschusszahlen
Für die nachstehenden Bezirksverwaltungsbehörden werden die folgenden Höchstabschusszahlen festgelegt:
Bezirksverwaltungsbehörde
Mäusebussard Anzahl
Habicht Anzahl
BH Amstetten
15
5
BH Baden
15
2
BH Bruck/Leitha
15
0
BH Gänserndorf
20
0
BH Gmünd
2
3
BH Hollabrunn
20
0
BH Horn
7
0
BH Korneuburg
15
0
BH Krems an der Donau
5
0
Statutarstadt Krems an derDonau
0
0
BH Lilienfeld
0
6
BH Melk
5
0
BH Mistelbach
26
0
BH Mödling
5
0
BH Neunkirchen
1
6
BH St. Pölten
10
2
Statutarstadt St. Pölten
1
0
BH Scheibbs
1
5
BH Tulln
15
0
BH Waidhofen/Thaya
5
0
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs
1
1
BH Wien-Umgebung
10
0
BH Wr. Neustadt
2
5
Statutarstadt Wr. Neustadt
2
0
BH Zwettl
2
5
§ 4
Informations- und Meldepflicht
(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat sich vor einem beabsichtigten Abschuss telefonisch oder persönlich bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, darüber zu informieren, inwieweit die Höchstabschusszahl ausgeschöpft ist.
(2) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jeden getätigten Abschuss eines Mäusebussards oder Habichts unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Bezirksverwaltungsbehörde, Jagdgebiet), Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z.B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z.B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.
(3) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai oder nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Abs. 2 an die Landesregierung zu erstatten.
§ 5
Wissenschaftliche Begleitung
(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat tunlichst erlegte Mäusebussarde und Habichte mit einem ausgefüllten Anhänger gemäß Abs. 2 zu versehen und bei einer Übernahmestelle der in der Anlage angeführten Betriebe abzuliefern. Die abgelieferten Mäusebussarde und Habichte sind von der Landesgeschäftstelle des NÖ Landesjagdverbandes für Untersuchungen im Rahmen einer, von ihr zu veranlassenden, wissenschaftlichen Begleitung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der NÖ Landesjagdverband hat Anhänger mit zumindest folgenden Angaben aufzulegen:
Jagdausübungsberechtigter oder Jagdausübungsberechtigte, Ort, Datum und Zeitpunkt der Erlegung.
§ 6
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Mai 2014 außer Kraft.
Anlage
Mäusebussard- und
Habichtübernahmestellen
Bei den Übernahmestellen folgender Betriebe sind erlegte Mäusebussarde und Habichte tunlichst abzuliefern:
15, Tel. 07443/86328–0
1230 Wien, Perfektastrasse 13, Tel. 01/6993753
Rossmarkt 9, Tel. 02742/353017
Untermarkersdorf 36, Tel. 02943/36820
Wien, Laxenburger Straße 365, Fleischmarkt im Großgrünmarkt Inzersdorf, Tel. 01/8132156–0
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