Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995
LRNI_2008091Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5100–2
Titel
Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995
Ausgabedatum
28.11.2008
Text
Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995
5100–0
Stammgesetz
115/95
1995-08-16
Blatt 1-5
5100–1
53/99
1999-05-28
Blatt 1, 4
5100–2
91/08
2008-11-28
Blatt 1-4
Ausgegeben am28.11.2008
Jahrgang 200891. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über eine NÖ Landesakademie 1995
Artikel I
Das Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995, LGBl. 5100, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
§ 1
Errichtung und Rechtsstellung
Das Land Niederösterreich errichtet eine NÖ Landesakademie. Die NÖ Landesakademie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
§ 1a
Ausrichtung
(1) Die NÖ Landesakademie ist eine Wissensdienstleisterin für fach- und gesellschaftspolitisch wichtige Themen insbesondere in Fragen des Bildungswesens und der Landesentwicklung.
(2) Die NÖ Landesakademie versteht sich als Zukunftsakademie in und für Niederösterreich.
§ 2
Aufgaben
(1) Die NÖ Landesakademie hat folgende Arbeitsfelder für das Land Niederösterreich wahrzunehmen:
(2) Aufgaben im Sinne der Arbeitsfelder sind:
§ 3
Organe
Die Organe der NÖ Landesakademie sind:
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen über
Kollegialorgane
(1) Für die Beschlußfähigkeit eines jeden Kollegialorganes ist die persönliche Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines Antrages ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines Kollegialorganes erforderlich.
(2) Jedes Kollegialorgan hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Konstituierung, die Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Erstellung einer Niederschrift über den Ablauf zu regeln hat.
(3) Über jede Sitzung eines Kollegialorganes ist eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse zu enthalten hat und vom Verfasser und vom Vorsitzenden des Kollegialorganes zu unterfertigen ist.
(4) Jedes Kollegialorgan kann Personen zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 5
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages und endet ohne Widerruf, wenn das Kuratorium zur Gänze neu bestellt wird. Die Bestellung eines Kuratoriumsmitgliedes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Für den Fall seiner Verhinderung hat das Kuratorium einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten der NÖ Landesakademie, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes vorgesehen ist. Dem Kuratorium obliegen jedenfalls folgende Aufgaben:
(5) Kommen die Beschlüsse über die Jahresvoranschläge der NÖ Landesakademie nicht bis zum 31. Dezember des vorausgehenden Finanzjahres zustande, gelten vorläufig die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der zuletzt beschlossenen Jahresvoranschläge.
§ 6
Geschäftsführer
(1) Der /Die Geschäftsführer ist/sind dem Kuratorium verantwortlich.
(2) Dem/n Geschäftsführer/n obliegen folgende Aufgaben:
(3) (entfällt)
§ 7
(entfällt)
§ 8
(entfällt)
§ 9
Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Wirtschaftstreuhänder. Ihm obliegt die interne Kontrolle der Finanzgebarung der NÖ Landesakademie.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Finanzgebarung der Organe der NÖ Landesakademie.
§ 10
Finanzierung
Die Finanzierung der NÖ Landesakademie erfolgt folgendermaßen:
§ 11
Aufhebung geltenden Rechtes
Das Gesetz über die Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich, LGBl. 5100, wird aufgehoben.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Nach Konstituierung des Kuratoriums und Bestellung des/r Geschäftsführers/r sind folgende bestehende Einrichtungen in die NÖ Landesakademie innerhalb von vier Monaten überzuleiten:
(2) Soweit es sich bei den Einrichtungen gemäß Abs. 1 um juristische Personen handelt, tritt die NÖ Landesakademie in die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen ein. Im übrigen bleiben Rechtsbeziehungen der im Abs. 1 genannten Einrichtungen auch nach ihrer Überleitung als Bereich der NÖ Landesakademie aufrecht.
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