Verordnung über den Nationalpark Thayatal
LRNI_2008084Verordnung über den Nationalpark ThayatalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5505/3–1
Titel
Verordnung über den Nationalpark Thayatal
Ausgabedatum
30.10.2008
Text
Verordnung über den Nationalpark Thayatal
5505/3–0
Stammverordnung
153/99
1999-12-17
Blatt 1-4, Plan
5505/3–1
Kundmachung
84/08
2008-10-30
Blatt 2, 3
Ausgegeben am30.10.2008
Jahrgang 200884. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Kundmachung über die Aufhebung der Wendung
“, 56/2 (Teilfläche)” im § 3 Abs. 1 Z. 5 und im § 3 Abs. 2 Z. 5 der Verordnung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3–0
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2008, V 97-99/07-9, die Wendung “, 56/2 (Teilfläche)” im § 3 Abs. 1 Z. 5 und im § 3 Abs. 2 Z. 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 6. Oktober 2008 zugestellt.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Nationalpark
Das im § 2 in seinen Außengrenzen festgelegte Gebiet wird zum Nationalpark Thayatal erklärt.
§ 2
Außengrenzen
Die im folgenden genannten Grundstücke bilden die Außengrenze und sind gleichzeitig Teil des Nationalparks Thayatal.
§ 3
Zonierung
(1) Die Naturzone des Nationalparks Thayatal umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
(2) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2008, V 97-99/07-9, die Wendung “, 56/2 (Teilfläche)” im § 3 Abs. 1 Z. 5 und im § 3 Abs. 2 Z. 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.
452 (Teilfläche), 457 (Teilfläche), 462/2, 463/2, 467/1 (Teilfläche), 467/2, 483, 484, 485, 486, 487, 488, 498/2, 506/2, 507/2, 512/2, 514, 522, 523, 538, 539, 548, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 558 (Teilfläche), 559, 560, 561/2, 565, 566, 567, 568, 572/2 (Teilfläche), 573/2, 611 (Teilfläche), 612 (Teilfläche), 613 (Teilfläche), 614, 615, 616, 617, 618, 637/2, 641/1 (Teilfläche), 641/2, 642/1, 642/2, 643/1 (Teilfläche), 643/2, 648 (Teilfläche), 649, 650, 651, 652, 653 (Teilfläche), 654, 655, 656/2, 657 (Teilfläche), 658/2, 659, 660, 661, 662, 663, 664/1, 664/2, 665/1, 665/2, 666/1, 666/2, 667, 669/2 (Teilfläche), 672 (Teilfläche), 677, 678, 680, 681, 684 (Teilfläche), 695, 696/2, 698, 699, 701/2, 938, 940, 941/1, 941/2, 941/3, 942/1, 942/2, 946/1, 946/2, 1002 (Teilfläche) (Weg), 1005 (Teilfläche) (Weg);
(3) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal besteht aus geschützten historischen Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereichen (Wasserwerk) und umfaßt folgende Grundstücke mit folgenden Nummern
*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2008, V 97-99/07-9, die Wendung “, 56/2 (Teilfläche)” im § 3 Abs. 1 Z. 5 und im § 3 Abs. 2 Z. 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.
(4) In der Anlage sind die Außengrenzen und die Zonierung auf einem Übersichtsplan dargestellt.
§ 4
Übergangsfristen
(1) In folgenden Bereichen der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 5 Jahren abgeschlossen sein:
KG Umlauf
im Bereich östlich des Kajabaches bis zum Kirchenwald
im Bereich des Kirchenwaldes.
(2) In folgenden Bereichen der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 10 Jahren abgeschlossen sein:
Nationalparkbereich südlich der Landesstraße L1045 bzw. der Landeshauptstraße LH 38
im Bereich nördlich des Schwalbenfelsens
im Bereich westlich von Hardegg bis zum Schwalbenfelsen
(3) Auf allen anderen Flächen in der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen die Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) in spätestens 15 Jahren abgeschlossen sein.
§ 5
Bestimmungen für die Außenzone
(1) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.
§ 6
Managementplan
Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
§ 7
Betretung durch Grundeigentümer
Das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Arbeitnehmer stellt keinen verbotenen Eingriff im Sinne der §§ 5 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz dar.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).
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