Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen
LRNI_2008062Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in TraiskirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8790/17–0
Titel
Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen
Ausgabedatum
14.08.2008
Text
Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen
8790/17–0
Kundmachung
62/08
2008-08-14
Blatt 1
Ausgegeben am14.08.2008
Jahrgang 200862. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2008, V 72/07-9, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 23.04.2003, Zl. 35/262/03, mit welcher gemäß § 43 Abs. 1 lit.b i.V.m. § 94d Z. 4 StVO 1960 zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für Lenker von Fahrzeugen das Befahren der Oberwaltersdorfer Straße, KG Tribuswinkel, zwischen der Oeynhausnerstraße und dem Wr. Neustädter Kanal, KG Tribuswinkel, mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h verboten worden ist, gesetzwidrig war.
Dieses Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 24. Juni 2008 zugestellt.
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