NÖ Umweltschutzorganeverordnung
LRNI_2008049NÖ UmweltschutzorganeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8050/1–3
Titel
NÖ Umweltschutzorganeverordnung
Ausgabedatum
16.05.2008
Text
NÖ Umweltschutzorganeverordnung
8050/1–0
Stammverordnung
101/86
1986-09-24
Blatt 1, 2
8050/1–1
98/95
1995-07-18
Blatt 1
8050/1–2
58/03
2003-07-25
Blatt 1, 1a
8050/1–3
49/08
2008-05-16
Blatt 1
Ausgegeben am16.05.2008
Jahrgang 200849. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2008 aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–6 , verordnet:
Änderung der NÖ Umweltschutzorganeverordnung
Die NÖ Umweltschutzorganeverordnung, LGBl. 8050/1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, wird verordnet:
§ 1
Befähigungsnachweis
Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.
§ 2
Prüfung
(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.
(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.
(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:
NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400
Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6
NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450
NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500
NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane, LGBl. 6120/1
NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125/1
NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
Gewerbeordnung 1994 (Bestimmungen über Betriebsanlagen)
Strafgesetzbuch - StGB
Forstgesetz 1975
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EGK
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002
Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1
Bundesluftreinhaltegesetz
§ 3
Prüfungsvoraussetzungen
Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer
§ 4
Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung
(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 5
Verfahrensvorschriften
(1) Über Antrag einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Aufhebung älteren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.
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