NÖ Statistikgesetz 2007
LRNI_2007088NÖ Statistikgesetz 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4805–0
Titel
NÖ Statistikgesetz 2007
Ausgabedatum
03.12.2007
Text
NÖ Statistikgesetz 2007
4805–0
Stammgesetz
88/07
2007-12-03
Blatt 1-4
Ausgegeben am03.12.2007
Jahrgang 200788. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 4. Oktober 2007 beschlossen:
NÖ Statistikgesetz 2007
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Sobotka
§ 1
Aufgaben und Pflichten der Landesstatistik
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
§ 2
Grundsätze für die Erstellung von
Statistiken
Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
§ 3
Statistikgeheimnis
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
§ 4
Ermittlung von Daten
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
§ 5
Statistische Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
§ 6
Verwendungsbeschränkungen
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
(2) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht nach § 7 angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 7
Verordnungsermächtigung
(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
§ 8
Auskunftserteilung
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
voll handlungsfähige Personen,
juristische Personen des öffentlichen und privaten
Rechts,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder
Erwerbsgesellschaften,
die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
§ 9
Erhebungen in Betrieben
(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.
(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.
§ 10
Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z. 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 3 zu wahren.
(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.
(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
§ 11
Geheimhaltungspflicht
Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnenen Einzeldaten unterliegen dem Statistikgeheimnis (§ 3).
§ 12
Veröffentlichung von Statistiken
(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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