NÖ Landeskulturwachengesetz
LRNI_2007070NÖ LandeskulturwachengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6125–2
Titel
NÖ Landeskulturwachengesetz
Ausgabedatum
07.09.2007
Text
NÖ Landeskulturwachengesetz
6125–0
Stammgesetz
3/73
1973-01-12
Blatt 1-2
6125–1
12/76
1976-02-25
Blatt 1-2
6125–2
70/07
2007-09-07
Blatt 1-2
Ausgegeben am07.09.2007
Jahrgang 200770. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2007 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen
Das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Plank
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Sehen landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sowie im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes die Bestätigung und/oder Beeidigung von Wachorganen vor, sind bzw. ist diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.
§ 2
Bestätigung, Beeidigung
(1) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des Dienstbereiches liegt. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid, wenn die Bestellung auf keinem Bescheid beruht.
(2) Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Bereits für einen Dienstbereich bestätigte und/oder beeidete Wachorgane müssen bei Hinzukommen eines oder mehrerer Dienstbereiche nicht neuerlich beeidet werden. Sie sind an ihr bereits geleistetes Gelöbnis zu erinnern.
§ 3
Dienstausweis, Dienstabzeichen
(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,
die Eigenschaft als Wachorgan,
den Hinweis
Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.
(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.
(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.
(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 4
Tragen des Dienstabzeichens und Mitführen des
Dienstausweises, Verlust
(1) Die Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.
(2) Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat.
Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Diese Behörde hat dabei in das Duplikat des Dienstausweises sämtliche Dienstbereiche einzutragen, die im verlorenen Dienstausweis eingetragen waren.
§ 5
Landeskulturwachenkataster
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in elektronischer Form geführt werden.
§ 6
Automationsunterstützte Datenverwaltung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
Generalien,
Dienstausweisdaten,
Dienstbereichsdaten und
Daten über Dienstabzeichen
von bestätigten und/oder beeideten Landeskulturwachen automationsunterstützt zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden.
(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.
§ 7
Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung
(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
§ 8
Meldung des Wegfalls der Bestellung
Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.