Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin
LRNI_2007023Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Totenbeschauer oder die TotenbeschauerinGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9480/2–0
Titel
Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin
Ausgabedatum
15.03.2005
Text
Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin
9480/2–0
Stammverordnung
23/07
2005-03-15
Blatt 1
Ausgegeben am15.03.2005
Jahrgang 200723. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Februar 2007 aufgrund des § 8 Abs. 2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480 , verordnet:
Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinKadenbach
§ 1
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z. 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung einer Totenbeschau wird mit €
53,49 festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
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