Verordnung über die Kehrperioden
LRNI_2006081Verordnung über die KehrperiodenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/5-1
Titel
Verordnung über die Kehrperioden
Ausgabedatum
26.09.2006
Text
Verordnung über die Kehrperioden
4400/5-0
Stammverordnung
72/06
2006-08-16
Blatt 1-3
4400/5-1
Druckfehler-R berichtigung
81/06
2006-09-26
Blatt 2
Ausgegeben am26.09.2006
Jahrgang 200681. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–3
Kundmachung über die Berichtigung von
Druckfehlern in der Verordnung über die Kehrperioden
In der Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–0, werden folgende Druckfehler berichtigt:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Allgemeines
(1) Benützte Rauch- und Abgasfänge (im folgenden: Fänge) sowie fest verlegte Verbindungsstücke sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.
§ 2
Perioden für Fänge
(1) Fänge von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
Brennstoff
Art derFeuerstätte
Anzahl der Überprüfungen bzw.Reinigungen pro Jahr
Gas
Feuerstätten
1
Heizöl extra leicht
Feuerstätten mitBrennwerttechnik
1
Feuerstätten mitZerstäubungs-brenner abBaujahr 1998 **
2
übrige Feuerstätten mitZerstäubungs-brenner
3 *
Feuerstätten mitVerdampfungs-brenner
3
Heizöl leicht
Feuerstätten
5
Feste Brennstoffe(ausgenommenPellets)
Feuerstätten abBaujahr 1998 **
5 *
übrigeFeuerstätten
6 *
Pellets
Feuerstätten
3
** gilt auch für ältere Feuerstätten, welche die Anforderungen der §§ 176 bis 184 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, erfüllen.
Brennstoff
Art derFeuerstätte
Anzahl derÜberprüfungen bzw. Reinigungen pro Jahr
Gas
Feuerstätten
1
Heizöl extraleicht
Feuerstätten mitBrennwert-technik
1
übrigeFeuerstätten
3
Rückstandsheizöle
Feuerstätten
4
FesteBrennstoffe
Feuerstätten
4
(2) Werden an Fänge Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Reinigungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
§ 3
Ausnahmen
(1) Folgende Fänge von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
(2) Folgende Fänge von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
§ 4
Perioden für Verbindungsstücke
Folgende Verbindungsstücke sind mindestens einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
§ 5
Perioden für Feuerstätten
Feuerstätten einschließlich Heißwasser- und Dampfkessel sind bei Bedarf zu reinigen.
§ 6
Perioden für Luft- und Dunstfänge
Luft- und Dunstfänge sowie Luft- und Dunstleitungen sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.
§ 7
Schlussbestimmung
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–2 außer Kraft.
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