Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates
LRNI_2006074Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen BerufsschulratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5000/6–0
Titel
Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates
Ausgabedatum
31.08.2006
Text
Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates
5000/6–0
Stammverordnung
74/06
2006-08-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.08.2006
Jahrgang 200674. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2006 aufgrund des § 74 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–18 , verordnet:
Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums
des Gewerblichen Berufsschulrates
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterOnodi
§ 1
Allgemeines
Mitglieder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates, die nicht Abgeordnete zum NÖ Landtag oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben für ihre Teilnahme an Kollegiumssitzungen Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld.
§ 2
Sitzungsgeld für den Obmann und Obmannstellvertreter
Dem Obmann gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums ein Sitzungsgeld von € 200,-. Ab einer Sitzungsdauer von zwei Stunden gebührt ihm zusätzlich für jede angefangene halbe Stunde ein Sitzungsgeld von € 50,-. Dem Obmannstellvertreter gebührt jeweils die Hälfte des Sitzungsgeldes des Obmannes.
§ 3
Sitzungsgeld für die weiteren
stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums
Den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums ein Sitzungsgeld von € 50,-. Ab einer Sitzungsdauer von zwei Stunden gebührt ihnen zusätzlich für jede angefangene halbe Stunde ein Sitzungsgeld von € 10,-.
§ 4
Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 5
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Diese Verordnung tritt mit 1.9.2006 in Kraft.
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