Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
LRNI_2006055Verordnung über die Gewährung von StudienbeihilfenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2100/3–0
Titel
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
Ausgabedatum
06.07.2006
Text
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
2100/3–0
Stammverordnung
55/06
2006-07-06
Blatt 1
Ausgegeben am06.07.2006
Jahrgang 200655. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2006 aufgrund des § 66 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–0, des § 57 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–60, und des § 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–39 , verordnet:
Verordnung über die Gewährung von
Studienbeihilfen
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.
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