VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
LRNI_2005116VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/25–4
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
Ausgabedatum
22.12.2005
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
2200/25–0
Stammverordnung
30/72
1972-06-09
Blatt 1
2200/25–1
188/73
1973-12-07
Blatt 1
2200/25–2
182/78
1978-11-06
Blatt 1 und 2
2200/25–3
82/86
1986-08-18
Blatt 1
2200/25–4
116/05
2005-12-22
Blatt 1/2
Ausgegeben am22.12.2005
Jahrgang 2005116. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 6. Dezember 2005 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–57 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–35 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den
gehobenen Bau- und technischen Dienst
Artikel I
Die Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Von den im Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Abs. 2 Z. 1, 2, 6 und 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder aus Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 4, sofern nicht der Gegenstand Raumordnung (Abs. 2 Z. 3 lit.d) als Hauptgegenstand geprüft wird oder für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 5, sofern nicht der Gegenstand Vermessungswesen (Abs. 2 Z. 3 lit.g) als Hauptgegenstand geprüft wird.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Bau- und technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muss und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.
§ 5
(entfällt)
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