NÖ Klärschlammverordnung
LRNI_2005031NÖ KlärschlammverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6160/2–5
Titel
NÖ Klärschlammverordnung
Ausgabedatum
31.03.2005
Text
NÖ Klärschlammverordnung
6160/2–0
Stammverordnung
80/94
1994-07-28
Blatt 1-4, Anlagen A-G
6160/2–1
134/94
1994-11-22
Anlage C 1, 2/3
6160/2–2
63/00
2000-05-30
Blatt 2, 4, 4a, Anlage B [CELEX: 386L0278, 391L0271]
6160/2–3
51/01
2001-06-15
Anlage B
6160/2–4
57/04
2004-07-29
Blatt 2, 3, 4, Anlage C (3/3)
6160/2–5
31/05
2005-03-31
Blatt 1-4, Anlage B (1/2, 2/2), Anlage C (1/3, 2/3), Anlage D, Anlage E (1/2, 2/2)
Ausgegeben am31.03.2005
Jahrgang 200531. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 8. März 2005 aufgrund des § 8 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160–4 , verordnet:
Änderung der NÖ Klärschlammverordnung
Die NÖ Klärschlammverordnung, LGBl. 6160/2, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Verträglichkeitsgutachten -
Untersuchungsparameter
(1) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind nach dem Bodeneignungsklassenschema gemäß Anlage A einzustufen.
(2) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind auf folgende
Parameter des Oberbodens zu untersuchen:
Gruppe I:
Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)
Zink (Zn)Kupfer (Cu)Chrom-gesamt (Cr)Blei (Pb)
Nickel (Ni)Cadmium (Cd)Quecksilber (Hg)
Gruppe II:
Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g; austauschbare Kationen in mval/100g):
pHPhosphor pflanzenverfügbarGesamt-NTongehaltorganische Substanz
Magnesium pflanzenverfügbarKalium pflanzenverfügbarGesamt-PKalkgehaltaustauschbare Kationen(K, Ca, Mg, Na)
(3) Pro Hektar ist mindestens eine Mischprobe gemäß der Probennahmevorschrift in Anlage B zu entnehmen. Für jedes zusätzlich angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe.
(4) Die Probenvorbereitung und Probenuntersuchung sind nach den in der Anlage B beschriebenen Methoden durchzuführen. Über das Untersuchungsergebnis gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Verträglichkeitsgutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.
§ 2
Verträglichkeitsgutachten –
Untersuchungsintervalle
Die Bodenuntersuchung gemäß § 1 Abs. 2 ist nach zehnmaliger Aufbringung von Klärschlamm, frühestens aber nach 10 und jedenfalls aber nach 20 Jahren zu wiederholen.
§ 3
Verträglichkeitsgutachten - zulässige
Grenzwerte
(1) Bei den zu § 1 Abs. 1 Gruppe I angeführten Parametern dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden (mg/kg TS):
Zink (Zn)Kupfer (Cu)Chrom-gesamt (Cr)Blei (Pb)
20060100100
Nickel (Ni)Cadmium (Cd)Cadmium (Cd)Quecksilber (Hg)
501,51 (bei pH 6)1
(2) Inwieweit hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Gruppe II angeführten Bodenkennwerte eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und im Verträglichkeitsgutachten festzuhalten.
§ 4
Unbedenklichkeitszeugnis –
Untersuchungsparameter
(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf Böden bestimmt ist, ist im Zustand, wie er im Zeitpunkt der Abgabe besteht, auf folgende Parameter unter Anwendung der in Anlage D beschriebenen Methoden und Vorschriften zu untersuchen:
Gruppe I Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz
(mg/kg TS)
Zink (Zn)Kupfer (Cu)Chrom-gesamt (Cr)Blei (Pb)
Nickel (Ni)Cadmium (Cd)Quecksilber (Hg)
Gruppe II Chlorierte organische Verbindungen
bezogen auf Trockensubstanz
AOX (mg/kg TS)
Gruppe III Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen
auf Trockensubstanzen, Leitfähigkeit im Eluat nach DEV S 4, Trockensubstanz bezogen auf Gesamtsubstanz pH Leitfähigkeit mS/cm Trockensubstanz (TS) % organische Trockensubstanz % Glührückstand %
Gesamt-KohlenstoffGesamt-NNO3-NNH4-NGesamt-P (P2O5)Phosphat verfügbarGesamt-K (K2O)Kalium verfügbarKarbonatgehalt (CaCO3)Kalzium (CaO)Magnesium (MgO)NatriumMangan
%%%%%%%%%%%%%
kg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/tkg/t
Gruppe IV Hygienische Einwandfreiheit
(2) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Unbedenklichkeitszeugnis nach Anlage E auszustellen.
(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es der Stand der Technik oder die Beherrschung der Gefahren für die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bei schweren Unfällen erfordert, die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
§ 5
Unbedenklichkeitszeugnis – zulässige
Grenzwerte
(1) Für die Aufbringung auf Böden sind nur Klärschlämme der Qualitätsklassen I und II zulässig.
(2) Klärschlamm der Qualitätsklasse I darf in seinen auf die anorganischen TS bezogenen Konzentrationen an Inhaltsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die durchschnittlichen regionalen Oberbodengehalte (Ackerboden bis zu einer Tiefe von 25 cm, Grünland bis 10 cm) nicht übersteigen, wobei die Grenzwerte der Qualitätsklasse II jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.
(3) Um als Klärschlamm der Qualitätsklasse II eingestuft zu werden, dürfen die Konzentrationen an Schadstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte nicht überschreiten.
Parameter
Klasse II
Schwermetalle
mg/kgTS
Zn
1500
Cu
300
Cr
70
Pb
100
Ni
60
Cd
2
Hg
2
AOX
500 mg/kg TS
(4) (entfällt)
(5) Klärschlamm der Qualitätsklassen I und II gilt für die Aufbringung auf Grünland und Ackerflächen, die mit Feldfutter bebaut sind, dann als hygienisch einwandfrei, wenn
Enterobakteriaceen nachweisbar sind und
1g Schlamm frei von Salmonellen ist und
keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier
vorhanden sind.
(6) Inwieweit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Gruppe III angeführten Parameter eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch den Sachverständigen zu beurteilen und im Unbedenklichkeitszeugnis festzuhalten.
§ 6
Unbedenklichkeitszeugnis -
Untersuchungsintervalle
(1) Die Zeiträume, innerhalb derer jeweils ein nach erfolgter Erstuntersuchung weiteres Unbedenklichkeitszeugnis eingeholt werden muß, werden abhängig von der Klärschlammqualität wie folgt festgelegt:
KLÄRANLAGENAUS-BAUGRÖSSE
KL II
KL I
Jahre
Jahre
50 – 500 EGW
3
10
501 – 5000 EGW
1
8
5001– 50000 EGW
1/2
5
darüber
1/2
5
(2) Wenn durch Neuanschluß eines Einleiters an eine Kläranlage eine maßgebliche Änderung der Schadstoffkonzentration im Klärschlamm zu erwarten ist, dann ist frühestens vier Monate, spätestens aber acht Monate nach erfolgtem Anschluß ein neues Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei starken Qualitätsschwankungen den Abstand der Untersuchung des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Parameter beschränken.
§ 7
Aufbringungsbeschränkungen
(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden, die nach dem Schema der Bodeneignungsklassen als ungeeignet eingestuft sind, ist verboten.
(2) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß eine Gefährdung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bodengesundheit, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze nicht zu besorgen ist und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird.
(3) Die Aufbringungsmengen sind von der Klärschlammqualität, der Bodeneignungsklasse und der Bodennutzung (landwirtschaftlich – nicht landwirtschaftlich) abhängig. Die in der folgenden Tabelle angegebenen Zahlen für Ackerland beziehen sich auf Tonnen Trockensubstanz pro Hektar und einen Zeitraum von 12 Monaten. Die in Klammer angeführten Zahlen sind jene Mengen, die innerhalb von 24 Monaten aufgebracht werden können. Klärschlamm der Klasse I kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und wasserrechtlicher Vorschriften mengenmäßig unbegrenzt aufgebracht werden.
Klärschlammqualität
Bodeneignungsklassen
sehr gutgeeignet
mittelgeeignet
bedingtgeeignet
ungeeignet
Klasse II
3 (6)
3 (6)
3
0*
Für Grünland gelten 50 % der für Ackerland zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.
(4) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Böden darf nur bedarfsgerecht (nährstoffbezogen)
––––
auf Mais- und Sonnenblumenkulturen vor odermaximal 30 cm,bei Getreide bis vor dem Schossen,auf Grünland nach der letzten Mäh- oder Weide-nutzung,in allen übrigen Fällen vor der Aussaat erfolgen.
nach der Aussaat bis zu einer Wuchshöhe von
(5) Wird Klärschlamm auf Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperioden andere Düngestoffe zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind.
§ 8
Schlagkartei
Zur Überprüfung der Aufbringungsvorschriften ist der Betreiber der Kläranlage in Zusammenarbeit mit den Aufbringern verpflichtet, für alle Flächen auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, eine Schlagkartei gemäß Anlage F zu führen.
§ 9
Lieferschein
Der Lieferschein gemäß § 9 Abs. 3 des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG), LGBl. 6160, ist nach dem Muster der Anlage G zu gestalten.
§ 10
Klärschlammregister
Der Betreiber der Kläranlage hat ein Register zu führen, in dem folgende Klärschlammdaten jährlich zu erfassen sind:
Jahresmenge an produziertem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr.
Jahresmenge an landwirtschaftlich verwertetem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Qualitätsklassen und Art der Klärschlammbehandlung.
Jahresmenge an landschaftsbaulich verwertetem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbehandlung.
Jahresmenge an entsorgtem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbehandlung.
Entsorgter Klärschlamm ist nicht landwirtschaftlich oder landschaftsbaulich verwerteter Klärschlamm (z.B.: Abgabe an Sammler oder Behandler zwecks Deponierung samt dazu erforderlicher Behandlungsschritte wie Kompostierung, Verbrennung etc.).
§ 11
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
ANLAGE A 1/7
METHODIK DER BESTIMMUNG VON BODENEIGNUNGSKLASSEN FÜR DIE
KLÄRSCHLAMMAUFBRINGUNG
Der Gefährdungsgrad von Böden (bzw. deren Funktionen) durch Ausbringung potentieller Schadstoffe ist grundsätzlich standort- und bodenspezifisch zu beurteilen. Es ist ein System zur Erfassung der Eignungspotentiale von Böden für die Applikation von Klärschlamm anzuwenden, welches den variierenden Bodeneigenschaften Rechnung trägt. Aufgrund unterschiedlicher Eigenschaften potentieller Schadstoffe (Schwermetalle bzw. Organika) im Klärschlamm ist ein Bewertungsschema zu verwenden, welches deren Verhalten differenziert
beurteilt.
Die Beurteilung der Abschwemmungsgefährdung, der möglichen Verlagerung von
Klärschlämmen anhand von Schrumpfrissen und Klüften sowie die Berücksichtigung der
Einschränkungen aus dem NÖ-Bodenschutzgesetz obliegt der Einschätzung des Begutachters.
2.1. Bodendaten
Als Vorinformation ist eine Bodenempfindlichkeitskarte im Maßstab 1:25.000 heranzuziehen. Diese Karte hat eine Klassifikation in zwei Stufen darzustellen. Es werden Flächen der Qualität “ prinzipiell geeignet” und “ ungeeignet” unterschieden.
Um eine eindeutige Zuordnung und Kontrolle der Klärschlammanwendung zu gewährleisten, muß die Beurteilung der Bodeneignung parzellenscharf erfolgen, darüber hinaus ist unterschiedlichen Bodenverhältnissen innerhalb einer Parzelle im Rahmen einer Eignungsklassenzuordnung Rechnung zu tragen. Zu dieser Bewertung sind entweder parzellenscharfe Untersuchungen einschließlich feldbodenkundlichem Befund durchzuführen oder die Ergebnisse der Amtlichen Bodenschätzung (Finanzbodenschätzung), die flächig über landwirtschaftlich gewidmete Böden vorliegen, zu verwenden.
2.2. Klimadaten
Klimatische Daten zur Berechnung der Klimatischen Wasserbilanz bzw. als Einflußfaktor des Abbauverhaltens organischer Schadstoffe sind von den jeweiligen Klimastationen oder dem Hydrographischen Dienst zu erfragen bzw. aus dem Hydrographischen Jahrbuch zu entnehmen und entsprechend den Verknüpfungsvorschriften zu berücksichtigen. Innerhalb einer klimatisch einheitlichen Region gehen diese Parameter als Konstanten in das Modell ein. 2/7
3.1. Bodenempfindlichkeitsklassen für Schwermetalle
3.1.1. Bestimmung der relativen Bindungsstärke im Oberboden
Zur Beurteilung der Bindungsstärke des Oberbodens werden die oberen 3 dm herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in genetische Horizonte) zu beurteilen. Die Bindungsstärke des Oberbodens wird in diesem Fall durch eine Gewichtung in Abhängigkeit der Mächtigkeit der Einzelhorizonte ausgeschieden.
Der Ausgangswert ist in Abhängigkeit des pH-Wertes aus Tabelle 1 zu entnehmen.
Tab. 1: Einfluß der Bodenazidität auf die relative Bindungsstufe
pH-Bereich
2,5
3
3,5
4
4,5
5
5,5
6
6,5
7-8
Bindung
0
0,5
1
1,5
2
2,5
3,5
4
4,5
5
Höhere Humus- und Tongehalte sind mit Zuschlägen gemäß Tabelle 2 zu berücksichtigen.
Tab. 2: Zuschläge zu den nach Tab. 1 ermittelten Werten
Bodenart
Zuschläge
Humusstufen *
% Humus
Zuschläge
S
0
h', h''
2%
0
Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL
0
h, h
2 - 10%
0,5
lZ, sL, zL, L, LT
0,5
h
10-30%
1
lT, T
0,5
h, H
30%
1,5
Erhöhte Eisenhydroxidgehalte sind durch entsprechende Zuschläge gemäß Tabelle 3 zu berücksichtigen. Bei Auftreten von Vernässungen (erkenntlich an Rostflecken) entfällt dieser Zuschlag.
Tab. 3: Zuschläge aufgrund des Einflusses hoher Eisenhydroxidgehalte auf die Metallbindung
Chroma:Value (gem. MunsellSoil Color Charts)
1-1,5
1,5
Zuschläge
0
0,5
1
Die ausgeschiedenen Bindungsstufen sind auf das Volumen des Feinbodens umzurechnen, Tabelle 4 gibt dazu die Faktoren in Abhängigkeit des Skelettgehaltes wieder.
Tab. 4: Umrechnungsfaktor auf Feinboden in Abhängigkeit des Skelettgehaltes
Kurzzeichen *
Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen
Faktor
keine Angabe
0
1
ki'/scho'
10%
0,9
ki/scho
10-20 %
0,8
ki/scho
20-40 %
0,6
ki/scho
40-80 %
0,2
Ki/Scho (Skelettboden)
80 %
0
3/7
Die aus Tabellen 1 bis 4 ermittelte relative Bindungsstärke des Oberbodens ist nach Tabelle 7 zu klassifizieren.
3.1.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung
Bei der Beurteilung der potentiellen Grundwassergefährdung sind neben den Eigenschaften des Unterbodens auch die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen. Auch diese Filterstrecke ist in Abhängigkeit unterschiedlicher Bodeneigenschaften differenziert zu beurteilen (getrennte Beurteilung nach genetischen Horizonten) und eine Gewichtung über die jeweilige Mächtigkeit der Einzelhorizonte vorzunehmen.
Zur Ermittlung der Bindungsstärke des Unterbodens wird eine 3 dm mächtige Filterstrecke mit dem höchsten pH-Wert oberhalb des mittleren Grundwasserstandes beurteilt. Die grundsätzliche Vorgangsweise entspricht Tabellen 1 bis 4. Der Humuszuschlag gemäß Tabelle 2 wird um 1 Stufe erhöht, falls diese Filterstrecke mehr als 2 % Humus (= h') enthält, der Zuschlag für den Tongehalt wird ebenfalls um eine Stufe erhöht, falls der Unterboden eine mittlere Bodenart von sT, L, lT, LT oder T aufweist.
Der Einfluß der jährlichen klimatischen Wasserbilanz auf die Bindungsstärke im grundwasserfreien Bodenraum ergibt sich aus Tabelle 5.
Tab. 5: Einfluß der klimatischen Wasserbilanz
Bindung nach Tab. 1-4
0
1
2
3
4
5
0-100 mm/a
0,5
2
3,5
4,4
5
5
100-200 mm/a
0
1,5
3
4
4,5
5
200-400 mm/a
0
1,5
2,5
3,5
4,5
5
400 mm/a
0
1
2
3
4
5
In Verbindung mit dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 6) läßt sich Grundwassergefährdung eines Standortes durch Schwermetalle beurteilen (Tab. 7).
Tab. 6: Einfluß des Grundwasserstandes (mittlerer GW-Stand in dm unter GOF)
dm unter GOF
4-8
8-13
13-20
20
20*
0-1 (Bindung gem Tab. 5)
5
5
5
5
5
5
2
5
4
4
4
4
3
3
5
4
4
3
3
2
4
5
4
3
3
2
1
5
5
3
2
2
1
1
*....mittlerer Grundwasserhochstand 2m)
4/7
Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich einer Risikobeurteilung von Schwermetallen wird nach Tabelle 7 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird.
Tab. 7: Ermittlung der Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten
Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von Schwermetallen
Bei Bindungsstufe von:Bindungsstärke im Oberboden
1sehr gering
2gering
3 u. 4mittel
5sehr stark
Bei Grundwassergefährdung von:Grundwassergefährdung
5sehr stark
4stark
3 u. 2mittel
1sehr gering
Bodeneignungsklassen fürKlärschlammaufbringung
nichtgeeignet
bedingtgeeignet
mittelgeeignet
sehr gutgeeignet
3.2. Bodenempfindlichkeitsklassen für organische Schadstoffe (2,2,4,5,5-PCB bzw.
2,3,7,8 TCDD als Leitparameter)
3.2.1. Beurteilung der Bindungsstärke im Oberboden
Für die Bindungsstärke des Oberbodens wird eine obere 3 dm mächtige Filterstrecke herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in genetische Horizonte) zu beurteilen und über die Mächtigkeit der einzelnen Horizonte zu gewichten. Dabei ist eine Bodeneignungsklassifizierung jeweils getrennt für 2,2,4,5,5-PCB und 2,3,7,8-TCDD durchzuführen.
Zur Ermittlung der Bindung von organischen Schadstoffen im Oberboden wird der Humusgehalt und die Bodenart herangezogen. Tabelle 9 gibt die Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes wieder.
Tab. 8: Relative Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes
Bodenart
Bindung
Humusstufen *
% Humus
Bindung
S
1
h''
0,5-1 %
2
Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL
1,5
h'
1-2 %
3
2
h, h
2-10 %
4
2,5
h
10-30 %
4,5
h, H
30 %
5
5/7
Darüber hinaus ist der Einfluß des pH-Wertes bei der Bindungsstärke von 2,2,4,5,5-PCB zu berücksichtigen.
Tab. 9: Zu- und Abschläge aufgrund des pH-Wertes
pH-Wert
6,5
6,5 - 5,5
5,5 - 4
Zu-/Abschlag
0
0,5
1
Die Bindungsstärke ist wiederum auf den Feinbodengehalt umzurechnen (Tab. 10).
Tab. 10: Umrechnungsfaktor auf Feinboden
Kurzzeichen*
Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen
Faktor
keine Angabe
0
1
ki'/scho'
10 %
0,9
ki/scho
10-20
0,8
ki/scho
20-40
0,6
ki/scho
40-80
0,2
Ki/Scho (Skelettboden)
80 %
0
Die ausgeschiedene Bindungsstärke ist nach Tabelle 17 zu klassifizieren.
3.2.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung
Für eine Beurteilung der Grundwassergefährdung ist neben der Bindung im Oberboden auch die Bindungsstärke des Unterbodens, das Abbauverhalten, die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen.
Ausgegangen wird von der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres (April bis September).
Tab. 11: Beurteilung einer Eliminierung in Abhängigkeit der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres
Mitteltemperatur (°C)
21
16
11
6
Punkteanzahl
3
25
2
In Abhängigkeit der ausgeschiedenen Zustandsstufe sind Abschläge gem. Tabelle 12 vorzunehmen.
Tab. 12: Einfluß der Zustandsstufe auf den Abbau
Abschläge
-1
-0,5
0
Acker (Zustandsstufen*)
6,7
4,5
übrige
Grünland (Zustandsstufen*)
IV
III
übrige
Weiters ist der Einfluß von starker Bindung im Oberboden auf das Abbauverhalten zu berücksichtigen.
6/7
Tab. 13: Einfluß starker Bindung auf den Abbau (gem Tab.8, 9 u. 10)
Bindungsstufe
1 u. 2
3
4 u. 5
Tschernosem
0
0
-0,5
Übrige
0
-0,5
-1
Der Einfluß der Flüchtigkeit auf die Gesamteliminierung ist durch entsprechende Zuschläge in Abhängigkeit der Nutzungsform zu berücksichtigen.
Tab. 14: Einfluß möglicher Verflüchtigung (Zuschläge):
Schadstoff
2,3,7,8-TCDD
2,2,4,5,5-PCB
Grünland (ohne Einarbeitung)
1,5
2
Acker (sofortige Einarbeitung)
1
1,5
Zur Beurteilung der Grundwassergefährdung ist ein Quotient aus Bindung (Tab. 8, 9, 10) + Eliminierung (Tab. 11, 12, 13, 14) : 2 zu bilden, und in Tabelle 15 einzusetzen. Weist der Unterboden eine mind. 4 dm lange Filterstrecke oberhalb des mittleren Grundwasserstandes mit einem Humusgehalt von 2 % (h') und eine mittlere Bodenart von tS, sL, lZ, sT, L, lT, LT oder T auf, so ist ein Zuschlag von 1 Stufe auf die Bindungsstärke des Oberbodens zu geben, sodaß im Rahmen der Beurteilung der Grundwassergefährdung die Eigenschaften des Unterbodens berücksichtigt werden.
Tab. 15: Einfluß von Bindung, Eliminierung und klimatischer Wasserbilanz auf die Bewegung eines Wirkstoffs
im grundwasserfreien Raum
Bindung + Eliminierung : 2
5
4
3
2
1
0
100 mm/Jahr
0
1
2
3
4
5
100-200 mm/Jahr
0
1,5
2,5
3,5
4,5
5
200-400 mm/Jahr
0
2
3
4
4,5
5
400 mm/Jahr
0,5
2
3,5
4,5
5
5
Die Grundwassergefährdung ergibt sich aus der prognostizierten Mobilität (Tabelle 15) und dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 16) und ist gemäß Tabelle 17 zu klassifizieren.
Tab. 16: Einfluß von Grundwasserstand und Bewegung im grundwasserfreien Raum
dm unter GOF
4-8
8-13
13-20
20
20*
Bewegung (gem. Tab. 15)
0-1
5
3
2
2
1
1
2
5
4
3
3
2
1
3
5
4
3
3
3
2
4
5
4
4
4
4
3
5
5
5
5
5
5
4,5
5/7
Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich der Risikobeurteilung von organischen Schadstoffen wird nach Tabelle 17 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß jederzeit eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird.
Tab. 17: Ermittlung von Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten
Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von organischen Schadstoffen
Bei Bindungsstufe von:Bindungsstärke im Oberboden
1sehr gering
2gering
3 u. 4mittel
5sehr stark
Bei Grundwassergefährdung von:Grundwassergefährdung
5sehr stark
4stark
3 u. 2mittel
1sehr gering
Bodeneignungsklassen fürKlärschlammaufbringung
nichtgeeignet
bedingtgeeignet
mittelgeeignet
sehr gutgeeignet
3.3. Ausweisung einer Empfindlichkeitsklasse
Die Gesamtbeurteilung einer Fläche ist gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbewertung für Schwermetalle (Tabelle 7) und Organika (Tabelle 17) vorzunehmen.
ANLAGE B 1/2
PROBEENTNAHME, -VORBEREITUNG UND -UNTERSUCHUNG DER BÖDEN
Die Probenentnahme ist im Zeitraum nach der Ernte und vor der nächsten Klärschlammaufbringung durchzuführen. Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf Acker aus 10 - 25 cm Tiefe, auf Grünland 0 - 10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Eine Entnahmetiefe unter 25 cm ist nur dann zulässig, wenn die Tiefe der Ackerbodenschicht unter diesem Wert liegt. Eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 20 Einzelproben je Hektar ist repräsentativ. Für jedes weitere angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe aus mindestens 25 Einzelproben.
Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden erfolgt die Probenentnahme wie auf Grünland.
Die Probenvorbereitung ist sehr sorgfältig vorzunehmen. Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden. Der Boden ist lufttrocken, wenn er nach Trocknung bei maximal 40°C anschließend mindestens 48 Stunden offen im Labor gelagert wurde und eine, dem jeweiligen Gleichgewichtszustand entsprechende Luftfeuchtigkeit aufgenommen hat. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muß so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen freier Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein “Abtrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muß gewährleistet sein, daß die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen, z.B. das Verhältnis von groben und feinen Teilchen, Verteilung von Karbonatkörnchen; die Homogenität ist fallweise durch Parallelbestimmungen zu überprüfen. Zusätzlich sind Standardproben mitzuuntersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.
2/2
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen, und als Endergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben.Gleichwertige Methoden zu den hier angegebenen sind zugelassen.
Bestimmung der Schadelemente im Säureaufschluß: ÖNORM L 1085
Bestimmung der Acidität: ÖNORM L 1083
Phosphor-, Kaliumpflanzenverfügbar: Methode DL nach Egner Riem (pH unter 6) bzw. CAL nach Schüller (pH 6 und größer); VDLUFA Methodenbuch Band I
Gesamt-N: ÖNORM L 1082
Tongehalt: ÖNORM L 1061
Organische Substanz: ÖNORM L 1080 oder L 1081
Pflanzenverfügbares Magnesium: Methode nach Schachtschabel; VDLUFA Methodenbuch Band I
Kalkgehalt: ÖNORM L 1084
Austauschbare Kationen: ÖNORM L 1086
Eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 zulässigen Grenzwerte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegen.
ANLAGE C 1/3
VERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Aussteller (Name, Befugnis, Adresse):
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (Name, Adresse):
Aufbringungsfläche(n):
Gemeinde:Katastralgemeinde:Grundstücksnummer(n):Flurbezeichnung:Flächenausmaß (ha):Nutzungsart:Kulturart:verwendete Düngemittel:letzte Gülleaufbringung:Wurde dieser Boden bereits untersucht?ja/nein (Datum der letzten Untersuchung)
Bodeneignungsklasse gem. § 1 Abs. 1.:
Bindungsstärke imOberboden
sehr stark
mittel
stark
sehr gering
Grundwassergefährdung
sehr gering
mittel
stark
sehr stark
BodeneignungsklasseSchwermetalle
sehr gutgeeignet
mittelgeeignet
bedingtgeeignet
nichtgeeignet
Bindungsstärke imOberboden
sehr stark
mittel
stark
sehr gering
Grundwassergefährdung
sehr gering
mittel
stark
sehr stark
BodeneignungsklasseOrganika
sehr gutgeeignet
mittelgeeignet
bedingtgeeignet
nichtgeeignet
Zusammenfassende Einstufung:
Parzellennummer(n):
Bodeneignungsklasse für Klärschlammaufbringung
sehr gutgeeignet
mittelgeeignet
bedingtgeeignet
nichtgeeignet
Allfällige zusätzliche gutachtliche Bemerkungen:
2/3
BEFUND
Erstuntersuchung
Folgeuntersuchung (wenn ja, Angabe des Datums der
Erstuntersuchung)
Datum der Probenahme:
I Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)
Grenzwert
Zink
........ mg/kgTS
200 mg/kgTS
Kupfer
........ mg/kgTS
60 mg/kgTS
Chromgesamt
........ mg/kgTS
100 mg/kgTS
Blei
........ mg/kgTS
100 mg/kgTS
Nickel
........ mg/kgTS
50 mg/kgTS
Cadmium
........ mg/kgTS
1,5 bzw. 1 (bei pH6)mg/kgTS
Quecksilber
........ mg/kgTS
1 mg/kgTS
II Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte,
ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw.
mg/100g, Austauschbare Kationen in mval/100g):
pH
……….
Phosphor - pflanzenverfügbar
………. mg P205/100g TS
Kalium - pflanzenverfügbar
………. mg K20/100g TS
Gesamt-N
………. % TS
Tongehalt
………. % TS
Organische Substanz
………. % TS
Magnesium - pflanzenverfügbar
………. mg Mg/100g TS
Gesamt - P
………. mg P/100g TS
Kalkgehalt
………. % CACO3 TS
austauschbare KationenK,Ca,Mg,Na
………. mval K/100gTS ………. mval Ca/100gTS ………. mval Mg/100gTS ………. mval Na/100gTS
3/3
GUTACHTEN
Der Boden ist für die Aufbringung von Klärschlamm
O
sehr gut geeignet
O
mittel geeignet
O
bedingt geeignet
O
nicht geeignet
O
Der Boden verträgt die Aufbringung von Klärschlamm derQualitätsklasse II im Ausmaß von …..t TS.
O
Als Höchstmenge dürfen ........ t TS der Qualitätsklasse II aufgebracht werden.
O
Als Aufbringungsintervalle sind ……….. Monate einzuhalten.
………………………........ ……....………………………….
(Datum)
(Unterschrift, Stampiglie)
ANLAGE D 1/4
PROBENAHME, PROBEVORBEREITUNG UND UNTERSUCHUNG VON
KLÄRSCHLAMM
Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach ÖNORM M 6290, in dem Zustand des Klärschlammes, wie dieser auf die Böden aufgebracht wird.
Zur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammelproben auf folgende Weise herzustellen:
Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiedenen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter Schlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die Probenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen.
Aus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Die Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt.
Die zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend gemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.
Für sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
2/4
Beim Arbeiten mit Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien 1) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann gegebenenfalls eine Teilmenge des Schlammes für die entsprechenden Untersuchungen sterilisiert werden (z.B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70° C).
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.1. Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes,
des Trockenrückstandes und des Glühverlustes und der
adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX)
Die vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.
3.2. Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe
I. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magnesium in basisch wirksamer Form (z.B. als Oxid, Hydroxid und Carbonat) enthalten.
II. Prinzip
Die Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe werden als % CaO angegeben.
III. Chemikalien
III.1 Salzsäure-Lösung
c(HCL) = 0,5 mol/l
3/4
III.2.Natronlauge-Lösung
c (Na0H) = 0,25 mol/l
III.3. Phenolphthaleinlösung
w(Phenolphthalein) = 1 % in Ethanol (w = 96 %)
Übliche Laborgeräte
V. Durchführung2
V.1. Probenvorbereitung
Von der nach DIN 38414 Teil 2') bei 105°C getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7´) zerkleinerten und homogenisierten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkolben übergeführt und mit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt III.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der Kälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an Salzsäure auftreten. Nach Beendigung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und filtriert.
V.2. Methode von FOERSTER
50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 mI Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von Phenolphthaleinlösung nach Abschnitt III.3 mit Natronlauge nach Abschnitt III.2 titriert. Die noch schwach saure Flüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufgekocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung fortgesetzt (verbrauchte Laugenmengen = x ml).
Danach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz wird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmengen = y ml).
VI. Berechnung
Der Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgender Formel berechnet:
2 Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Düngemitteln“.
4/4
C1 = 1,402 für CaO
C2 = 2,502 für CaCO3
ANLAGE E 1/2
UNBEDENKLICHKEITSZEUGNIS
Aussteller (Name, Befugnis, Adresse):
Abwasserreinigungsanlage/(Bezeichnung, Adresse):
Probeentnahmedatum:
Probenehmer:
BEFUND
I. Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)
Zink (Zn) .............................. Nickel (Ni)........................................
Kupfer (Cu) .......................... Cadmium (Cd).................................
Chromgesamt (Cr) .............. Quecksilber (Hg)
............................
Blei (Pb) ...............................
II. Chlorierte organische Verbindungen, bezogen auf Trockensubstanz
AOX (mg/kg TS) ............................
III. Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen
pH Leitfähigkeit mS/cm
Trockensubstanz (TS) %
organische Trockensubstanz %
Glührückstand %
Gesamt - Kohlenstoff ...................................... %
kg/t
Gesamt - N ...................................................... %
kg/t
NO3-N ...................................................... %
kg/t
NH4-N ...................................................... %
kg/t
Gesamt-P (P2O5) ....................................... %
kg/t
Phosphat verfügbar ......................................... %
kg/t
Gesamt-K (K2O) ........................................ %
kg/t
2/2
Kaliumverfügbar ...................................... %
kg/t
Karbonatgehalt (CaCO3) .......................... %
kg/t
Kalzium (CaO) .......................................... %
kg/t
Magnesium (MgO) .................................... %
kg/t
Natrium ...................................................... %
kg/t
Mangan ...................................................... %
kg/t
IV. Hygienische Beschaffenheit
jeweils bezogen auf 1 g Schlamm:
Anzahl der Enterobakteriaceen
............
Anzahl von Salmonellen
............
Für Mensch und Tier gefährliche Wurmeier
............
GUTACHTEN
Der untersuchte Klärschlamm entspricht gem. § 5 Zi. 2 und 3 der
Klärschlammqualitätsklasse: .......... und ist für die Aufbringung auf Böden
geeignet
nicht geeignet
Gem. § 7 dürfen von dem untersuchten Klärschlamm
im Zeitraum von 12 Monaten
........(…) t TS auf Ackerböden derEignungsklasse “sehr gut oder mittelgeeignet”
.......... t TS auf Ackerböden derEignungsklasse “bedingt geeignet”
ausgebracht werden. Die in der Klammer angeführte Zahl ist jene Menge, die innerhalb von 24 Monaten einmalig aufgebracht werden kann.
Für Grünland gelten 50 % der für Acker zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.
...........................................
....................................................
(Datum) (Unterschrift, Stampiglie)
ANLAGE F 1/1
Schlagkartei*: geführt von:...........................................................
Parzellennummer(n):
Bodeneignungsklasse:lt. Gutachten: (Datum, Aussteller)
Parzellengröße (ha)
Eigentümer:
Verfügungsberechtigter:
Katastralgemeinde:
Gemeinde:
Datum der Klärschlammaufbringung:
Aufbringungsmenge: (in Tonnen TS)
Lieferscheinnummer: (Datum)
Klärschlammqualitätsklasse:lt. Unbedenklichkeitszeugnis: (Datum,Aussteller)
ANLAGE G 1/1
LIEFERSCHEIN
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
..........................
..............................................................................................................
Abnehmer (Name, Adresse)
.................................................................
..............................................................................................................
Wir haben Ihnen heute ............ m3 Klärschlamm mit einem
Trockensubstanzgehalt von ........ %, das entspricht .......... t
Trockensubstanzgehalt je Hektar, für die im beiliegenden
Verträglichkeitsgutachten bezeichnete Aufbringungsfläche.
O
abgegeben bzw.
O
aufgebracht bzw.
O
durch ..................................... (Transporteur) aufbringen lassen.
Wir haben Ihnen je 1 Kopie des gültigen Unbedenklichkeitszeugnisses sowie des gültigen Verträglichkeitsgutachtens übergeben. Die
Übereinstimmung des abgegebenen/aufgebrachten Klärschlamms mit
dem laut obigem Unbedenklichkeitszeugnis untersuchten wird
bestätigt.
Abgabedatum:
.....................................................................................
............................................................................................................
(Unterschrift des Kläranlagenbetreibers, Stampiglie)
............................................................................................................
(Unterschrift des Transporteurs)
............................................................................................................
(Unterschrift des Abnehmers)
Dieser Lieferschein ist 10 Jahre aufzubewahren!
Tabelle 1
Untersuchungsmethoden für Klärschlamm
Lfd.Nr.
Parameter
Untersuchungsmethode(n) 1)
Matrix/Probenvorbereitung
1
ph-Wert
DIN 38 414, Teil 5 (Ausgabe September 1981)
Originalprobe
2
Trockenrückstand
DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)
Originalprobe
3
Glühverlust(Organische Substanz)
DIN 38 414, Teil 3 (Ausgabe November 1985)
Trockenrückstand
4
Gesamt-Stickstoff
DIN 19 684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977)(Destillationsverfahren)
Originalprobe
5
Ammonium-Stickstoff
DIN 38 406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983)
Originalprobe
6
Blei
DIN 38 406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
7
Cadmium
DIN 38 406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
8
Calcium
DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
9
Chrom
DIN 38 406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
10
Kalium
DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
11
Kupfer
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
12
Magnesium
DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
13
Nickel
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
14
Phosphor
DIN 38 414, Teil 12 (Ausgabe November 1986)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
15
Quecksilber
DIN 38 406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988)
Königswasseraufschluß 2)
16
Zink
DIN 38 406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980)DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
17
Adsorbierte, organischgebundene Halogene(AOX)
DIN 38 414, Teil 18 (Ausgabe November 1989)
Trockenrückstand
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