NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
LRNI_2004097NÖ Tuberkulose-ReihenuntersuchungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9450/3–0
Titel
NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
Ausgabedatum
17.12.2004
Text
NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
9450/3–0
Stammverordnung
97/04
2004-12-17
Blatt 1
Ausgegeben am17.12.2004
Jahrgang 200497. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 6. Dezember 2004 aufgrund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 , verordnet:
NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
Für den Landeshauptmann:LandesratSchabl
§ 1
Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für die in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgt.
§ 2
Untersuchungsstellen
(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
oder
durchzuführen.
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003).
§ 3
Untersuchungszeitraum
(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 Z. 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
(3)
Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, vorgelegt wird.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.