Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
LRNI_2003107Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und FeiertagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7005/1–5
Titel
Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
Ausgabedatum
30.12.2003
Text
Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
7005/1–0
Stammverordnung
48/86
1986-04-24
Blatt 1 und 2
7005/1–1
152/95
1995-11-24
Blatt 2
7005/1–2
72/96
1996-06-20
Blatt 1 und 2
7005/1–3
114/97
1997-11-10
Blatt 1 und 2
7005/1–4
28/99
1999-02-25
Blatt 1 und 2
7005/1–5
107/03
2003-12-30
Blatt 1/2
Ausgegeben am30.12.2003
Jahrgang 2003107. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
Die Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1, wird wie folgt geändert:
Für den Landeshauptmann:LandesratGabmann
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:
§ 1
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:
Gewerbe
Tätigkeit
Zeitraum (und Ort)
Bäcker
Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer aufBestellung
in der dafürunbedingtnotwendigen Zeit
Fleischer
Abgabe und Zustellung von Fleischund Fleischwarenan Wiederverkäuferauf Bestellung
in der dafürunbedingtnotwendigen Zeit
Handels-gärtner,Naturblumen-binder,Naturblumen-händler
Herstellung vonBlumengebindenund dergleichen
von 8.00 Uhr bis12.00 Uhr
Fußpfleger,Schönheits-pfleger(Kosmetiker),Masseure
Gewerbeausübung
von 8.00 Uhr bis13.00 Uhr inGemeinden, indenen sich einKurort befindet
§ 2
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.
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