SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS
LRNI_2003087SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMSGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6960–2
Titel
SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS
Ausgabedatum
03.10.2003
Text
SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS
6960–0
Stammfassung
123/85
1985-12-09
Blatt 1, 2
6960–1
90/90
1990-08-29
Blatt 1, 2
6960–2
87/03
2003-10-03
Blatt 1, 2
Ausgegeben am03.10.2003
Jahrgang 200387. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–12
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung des Syndikatsvertrages zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, BGBl. Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, BGBl. Nr. 494, sowie LGBl. 6960–1 – in der Folge Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961–1, entsprechend ändern.
Artikel III
(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen.
Artikel IV
(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. Juni 2003 genehmigt, sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
LandeshauptmannPröll
SYNDIKATSVERTRAG
zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems.
Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B–VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:
ERRICHTUNG:
Bund
45 v.H.
Niederösterreich
10 v.H.
Katastrophenfonds
15 v.H.
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
30 v.H.
Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.
BETRIEB
AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.