NÖ LFW Kenn-VO
LRNI_2003033NÖ LFW Kenn-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/9–0
Titel
Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten
Ausgabedatum
28.03.2003
Text
Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten
9020/9–0
Stammverordnung
33/03
2003-03-28
Blatt 1-14[CELEX: 31992L0058]
Ausgegeben am28.03.2003
Jahrgang 200333. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. März 2003 aufgrund des § 239 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20 , verordnet:
Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und
forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO)
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.
§ 2
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
§ 3
Anforderungen an verwendete Schilder
und Sicherheitsfarben
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese
§ 4
Verwendung von Leucht-, Schall-,
Sprech- und Handzeichen
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 5
Anforderungen an verwendete
Leucht- und Schallzeichen
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
§ 6
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
§ 7
Information und Unterweisung
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, informieren.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, unterweisen.
§ 8
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 9
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23
Anhang 1: SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von linksoben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rauchen verboten
Feuer, offenes Licht und Rauchenverboten
Für Fußgänger verboten
Verbot mit Wasser zu löschen
Kein Trinkwasser
Zutritt für Unbefugte verboten
FürFlurförderzeuge verboten
Berühren verboten
1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand: die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Warnung vor feuergefährlichen Stoffenoder hoher Temperatur
Warnung vor explosionsgefährlichenStoffen
Warnung vor giftigen Stoffen
Warnung vor ätzenden Stoffen
Warnung vor radioaktiven Stoffenoder ionisierender Strahlung
Warnung vor schwebender Last
Warnung or Flurförderzeugen
Warnung vor gefährlicher elektrischerSpannung
Warnung vor allgemeiner Gefahr
Warnung vor Laserstrahl
Warnung vor brandfördernden Stoffen
Warnung vor nichtionisierenderStrahlung
Warnung vor starkem magnetischemFeld
Warnung vor Stolpergefahr
Warnung vor Absturzgefahr
Warnung vor Biogefährdung
Warnung for Kälte
Warnung vor schädlichen oderirritierenden Stoffen
Warnung vor explosionsfähigerAtmosphäre
1.3. GEBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Auenschutztragen
Schutzhelm tragen
Gehörschutz tragen
Atemschutz tragen
Schutzschuhe tragen
Schutzhandschuhe traen
Schutzbekleidung tragen
Gesichtsschutzschild tragen
Auffanggurt anlegen
Gebot für Fußgänger
Allgemeines Gebot(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)
1.4. RETTUNGSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Richtungsanzeige(zusätzlich zu den folgendenRettungszeichen verwenden)
Erste Hilfe
Krankentrage
Notdusche
Augenspüleinrichtung
Notruftelefon
1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
Hinweis auf eine Leiter
Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
Brandmeldungstelefon
Richtungsanzeige (zusätzlich zu denobenstehenden Zeichen zu verwenden)
Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN
Sicherheitsfarbe
Bedeutung
Hinweise – Angaben
Rot
Verbotszeichen
Gefährliches Verhalten
Gefahr – Alarm
Halt, Stillstand, Not-AusschalteeinrichtungEvakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung
Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange
Warnzeichen
Achtung, VorsichtÜberprüfung
Blau
Gebotzeichen
Besonders Verhalten oder TätigkeitVerpflichtung zum Tragen einerpersönlichen Schutzausrüstung
Grün
Erste-Hilfe-,Rettungszeichen
Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit
Rückkehr zum Normalzustand
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
Anhang 3: HANDZEICHEN
Bedeutung
Erklärung
Bild
Achtung Beginn derEinweisung
Am gestreckt hochhalten
Halt
Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und indieser Lage halten. In Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmiggegeben werden.
Bedeutung
Erklärung
Bild
Halt – Gefahr
Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.
Langsam
Unterarm nach unten gestreckt langsam nach linksund rechts schwenken, solange die vorsichtigeBewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.
Abstandszeichen
Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt.Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist dasHandzeichen ,,Halt“ zu geben.
Bewegung inRichtung
Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Armanwinkeln und seitlich hin und her bewegen.
Heben
Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.
Bedeutung
Erklärung
Bild
Senken
Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.
Ausladungverkleinern
Mit beiden erhobenen Armen kreisen.
Ausladungvergrößern
Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.
Öffnen
Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlichgestreckt halten.
Schließen
Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlichgestreckt halten.
Bedeutung
Erklärung
Bild
Herkommen
Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.
Entfernen
Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.
Abfahren
Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.
Ende derEinweisung
Unterarme in Brusthöhe kreuzen.
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