NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
LRNI_2003028NÖ Vergabe-PauschalgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7200/2–0
Titel
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
Ausgabedatum
28.02.2003
Text
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
7200/2–0
Stammverordnung
28/03
2003-02-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.02.2003
Jahrgang 200328. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 25. Februar 2003 auf Grund des § 19 des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. 7200–0 , verordnet:
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Gebührenersätze
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.
§ 2
Entrichtungsarten
(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch
Barzahlung,
Einzahlung mit Erlagschein,
Bankomatkarte oder
Kreditkarte
zu entrichten.
(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200–0, in Kraft.
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