Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
LRNI_2002130Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der DonauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/32–0
Titel
Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
Ausgabedatum
20.12.2002
Text
Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
6950/32–0
Stammverordnung
130/02
2002-12-20
Blatt 1-2, Anlage
Ausgegeben am20.12.2002
Jahrgang 2002130. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. November 2002 aufgrund des § 15 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 verordnet:
Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau
Für den Landeshauptmann:LandesratWindholz
§ 1
Laichschongebiet
(1) Die von einer zusammenhängenden Wasserfläche bedeckten Teile der in der Katastralgemeinde Kollmitzberg (Gemeinde Ardagger) gelegenen Grundstücke Nr. 369/4, 372/2, 375/2, 378/2, 379/2, 392/2, 393/1, 396/1, 397/2, 403/1, 404/2, 415/2, 416/2, 428/2, 429/2, 441/2, 442/2, 449, 450, 457, 458 (teilweise) und 463 (teilweise) werden zur Laichschonstätte für Fische erklärt. Im Osten wird die Laichschonstätte durch eine Linie begrenzt, die vom Punkt mit den Koordinaten 112532.76/340425.48, System MGI M31, ausgehend rechtwinkelig zur bestehenden Katastergrenze zu jenem Punkt, der vom rechten Ufer des Altarmes zwei Drittel der Gesamtbreite des Altarmes entfernt ist, und sodann zum Punkt mit den Koordinaten 112481.70/340493.46, System MGI M31, verläuft.
§ 2
Zonierung
(1) Die Laichschonstätte gliedert sich in zwei Zonen:
Zone I, der nördliche Teil der Laichschonstätte und
Zone II, der südliche Teil der Laichschonstätte.
(2) Die Abgrenzung zwischen Zone I und Zone II wird durch eine Linie gebildet, welche im Punkt mit den Koordinaten 112143.67/339963.85, System MGI M31, beginnend, zum Punkt mit den Koordinaten 112123.81/340001.67, System MGI M31, und in weiterer Folge entlang dem südlichen Ufer der größeren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, bis zu jenem östlichen Punkt dieser Insel mit den Koordinaten 112428.31/340283.97, System MGI M31, verläuft. Die weitere Grenze wird gebildet durch eine Gerade zwischen dem zuletzt genannten Punkt und jenem westlichen Punkt der kleineren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, mit den Koordinaten 112437.09/340300.79, System MGI M31, und verläuft sodann entlang dem südlichen Ufer der kleineren Insel bis zu jenem östlichen Punkt mit den Koordnaten 112484.82/340382.94, System MGI M31, und schließlich in gerader Linie bis zu jenem Punkt des Grundstückes Nr. 458, Katastralgemeinde Kollmitzberg, mit den Koordinaten 112519.62/340373.08, System MGI M31.
(3) In der Anlage ist die Zonierung planlich dargestellt.
§ 3
Verbote
(1) In der Zone I des Laichschongebietes ist
das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen sowie das Schwemmen und Tränken von Haustieren verboten und
das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen, das Fahren mit Wasserfahrzeugen und das Baden verboten.
(2) In der Zone II des Laichschongebietes ist
das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren sowie das Baden verboten und
das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen und das Fahren mit Wasserfahrzeugen verboten.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten gemäß § 3 sind Maßnahmen im Zuge
von Einsätzen des Bundesheeres, der Sicherheitsbehörden, der Schifffahrtspolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes,
von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr
der forstlichen Bewirtschaftung und
der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei.
Anlage
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