Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003
LRNI_2002109Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1060/1–0
Titel
Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003
Ausgabedatum
22.10.2002
Text
Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003
1060/1–0
Stammverordnung
109/02
2002-10-22
Blatt 1
Ausgegeben am22.10.2002
Jahrgang 2002109. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2002 aufgrund des § 7 des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060–1 , verordnet:
Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer
§ 1
Umlage
Die Höhe der für das Jahr 2003 von allen Gemeinden an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu entrichtenden Umlage wird mit insgesamt € 341.508,90 festgesetzt.
§ 2
Einhebung
Die Umlage ist von den an die Gemeinden im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugsweg hereinzubringen und unmittelbar dem NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu überweisen.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.