NÖ RETTUNGSDIENSTGESETZ
LRNI_2002104NÖ RETTUNGSDIENSTGESETZGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9430–3
Titel
NÖ RETTUNGSDIENSTGESETZ
Ausgabedatum
20.09.2002
Text
NÖ RETTUNGSDIENSTGESETZ
9430–0
Stammgesetz
147/74
1974-07-22
Blatt 1 und 2
9430–1
156/91
1991-12-30
Blatt 1 und 2
9430–2
230/01
2001-11-16
Blatt 2
9430–3
104/02
2002-09-20
Blatt 1, 2, 3
Ausgegeben am20.09.2002
Jahrgang 2002104. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Juni 2002 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes
Artikel I
Das NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Onodi
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
§ 1
Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen des Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienstes zu gewährleisten, daß für die Leistung der Ersten Hilfe und für den Transport von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Der Transport von Personen hat entsprechend ihrer Gesundheitsstörung oder ihres Gesundheitszustandes in:
zu erfolgen.
(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten (§ 2).
(4) Der gemeindeeigene Rettungs- und Krankentransportdienst hat die Bezeichnung “Rettungs- und Krankentransportdienst der Gemeinde . . . . . . . .” zu führen.
§ 1a
Überregionaler Rettungs- und Krankentransportdienst
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verpflichtet.
(2) Zu den Aufgaben des überregionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zählen:
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 mit überregionalen Bezug schließt das Land Verträge mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, ab. Diese Verträge enthalten eine genaue Definition des Umfanges der genannten Aufgaben.
§ 1b
Besonderer Rettungsdienst
(1) Aufgabe des besonderen Rettungsdienstes ist es,
Verunglückten, Vermissten, Erkrankten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu suchen, zu versorgen, zu bergen und abzutransportieren, sowie bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen zu unterstützen und gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durchzuführen.
(2) Diese besonderen Rettungsdienste können auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen erforschen, anregen und durchführen.
§ 2
Rettungsdienstbeitrag
(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Rettungsdienstbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit dem jährlichen Voranschlag zu beschließen ist.
Der Mindest- und der Höchstsatz des Rettungsdienstbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) festzulegen.
Der Mindestsatz des Rettungsdienstbeitrages darf im Vertrag unterschritten werden, wenn nach dem Ergebnis des Rechnungsabschlusses des Vorjahres der örtlich betroffenen Rettungsdienststelle die Ausgaben für den Rettungs- und Krankentransportdienst durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger zuzüglich der Rettungsdienstbeiträge gedeckt waren; der Mindestbeitrag gemäß Abs. 5 darf dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.
Zu den Ausgaben für den Rettungs- und Krankentransportdienst zählen die Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiter, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter, Investitionskosten, Reparatur- und Erhaltungsaufwand sowie Betriebskosten für Rettungsfahrzeuge und -geräte, Betriebskosten für die Dienststellen der Rettungsorganisation sowie die Kosten für Versicherungen.
(2) Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag nach § 1 Abs. 3 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel von Hundert des Rettungsdienstbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsdienstbeitrag ist jeweils zu Hälfte zum 1. Februar und zum 1. August jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsdienstbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199), wobei ein solches Ergebnis erstmals in dem Kalenderjahr wirksam wird, das dem Jahr der Durchführung der Volkszählung folgt.
(3) Bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenen Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisationen aus den Kostenersätzen der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe und allfälliger Landessubventionen Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Interessenvertretungen (Abs. 1) in Erwägung zu ziehen.
(4) Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und einer Rettungsorganisation, wonach nicht periodische Geld- oder Sachleistungen an die Rettungsorganisation auf den im gleichen Jahr von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeitrag anzurechnen sind, sind zulässig. Sachleistungen sind dabei durch die Vertragsparteien einvernehmlich zu bewerten.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden einen Mindestbeitrag festzusetzen, auf den eine Anrechnung von nicht periodischen Geld- und Sachleistungen im Sinne des Abs. 4 nicht stattfinden darf.
Die Festsetzung dieses Mindestbeitrages orientiert sich an der Höhe jenes Betrages, der einer Rettungsorganisation jedenfalls periodisch in Geld zur Verfügung stehen muss, um die laufenden Betriebskosten zur Aufrechterhaltung des örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes decken zu können.
§ 3
Mindestausstattung
(1) Der Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst hat den medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, zu entsprechen. Es darf nur ausgebildetes Personal herangezogen werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestausstattung der bei der Ersten Hilfe und beim Krankentransport erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräte sowie über die Mindestanforderungen und -kenntnisse der beim Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und dem Krankentransport befaßten Personen ausreichend über Maßnahmen der Ersten Hilfe unterwiesen und mit der Handhabung der Geräte vertraut sind. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 257/1967, BGBl. Nr. 95/1969, BGBl. Nr. 349/1970 und BGBl. Nr. 197/1973, werden dadurch nicht berührt.
§ 4
Kostenersatz für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen
Rettungs- und Krankentransportdienstes
(1) Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oder vertraglich sichergestellten Rettungs- und Krankentransportdienstes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für einen gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Die Höhe des Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeiträge nicht übersteigt.
(3) Der Kostenersatz ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde, und die nach dem bürgerlichen Recht zum Unterhalt Verpflichteten.
(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeinde geleistet wird.
§ 5
Aufsicht
(1) Verträge, womit Gemeinden physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes heranziehen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(3) Die von einer Gemeinde, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Abständen von drei Jahren auf ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer und technischer Hinsicht zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hiezu die erforderlichen Sachverständigen heranzuziehen. Über die Überprüfung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 6
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall jene Mittel für verfallen erklären, die mißbräuchlich verwendet wurden.
§ 7
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und § 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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