NÖ LFW DOK-VO
LRNI_2002089NÖ LFW DOK-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/6–0
Titel
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ausgabedatum
29.08.2002
Text
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
9020/6–0
Verordnung
89/02
2002-08-29
Blatt 1-3 [CELEX: 31989L0391]
Ausgegeben am29.08.2002
Jahrgang 200289. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–19 , verordnet:
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO)
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist übersichtlich zu gestalten.
Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 2
Inhalt
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Die in Abs. 2 Z. 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 78s der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(5)
Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
§ 3
Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 6 und 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, muss auch eine Anpassung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
§ 4
Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
§ 5
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Arbeitsstätten gemäß § 2 Abs. 6
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt derGefahrenermittlung und-beurteilungbeschäftigten AN:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 74 NÖ Landarbeitsordnung 1973) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von :
Datum, Unterschrift:
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