VERORDNUNG ÜBER DIE KANZLEIPRÜFUNG
LRNI_2002073VERORDNUNG ÜBER DIE KANZLEIPRÜFUNGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/23–6
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE KANZLEIPRÜFUNG
Ausgabedatum
31.07.2002
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE KANZLEIPRÜFUNG
2200/23–0
Stammverordnung
2/73
1973-01-12
Blatt 1-2
2200/23–1
134/73
1973-08-14
Blatt 1-2
2200/23–2
37/75
1975-02-26
Blatt 1-2
2200/23–3
53/82
1982-05-14
Blatt 1
2200/23–4
86/83
1983-07-13
Blatt 1
2200/23–5
68/92
1992-06-12
Blatt 1
2200/23–6
73/02
2002-07-31
Blatt 1/2
Ausgegeben am31.07.2002
Jahrgang 200273. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–51, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–28 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst
Die Verordnung über die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst, LGBl. 2200/23, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Art. I Z. 3 ist auf Kandidaten, für die der erste ab Verlautbarung erfolgende Prüfungsantritt die erste Wiederholung darstellt, erst ab der zweiten Wiederholung anzuwenden.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Die Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.
Liegt eine körperliche Beeinträchtigung vor, die die Bedienung des Computers behindert, ist je nach Ausprägung der Beeinträchtigung entweder das Ausmaß gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 bis auf die Hälfte herabzusetzen oder die handschriftliche Ablegung der schriftlichen Prüfung zuzulassen.
(3) Die schriftliche Prüfung darf insgesamt nicht länger als 2 Stunden dauern.
Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 Z. 1 dürfen in Summe nicht mehr als 30 Fehler, jene gemäß Z. 2 nicht mehr als 8 Fehler enthalten.
(4) Die Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z. 1 kann durch den Nachweis eines im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis erbrachten Prüfungserfolgs im Sinne des Abs. 3 2. Satz 1. Fall ersetzt werden.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes und des Verwaltungsdienstes einschließlich Rechnungshilfsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und drei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfer für die unter § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein.
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