VERORDNUNG ÜBER DIE TIERÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BEI TIERTRANSPORTEN
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Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6400/1–8
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE TIERÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BEI TIERTRANSPORTEN
Ausgabedatum
28.12.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE TIERÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BEI TIERTRANSPORTEN
6400/1–0
Stammverordnung
20/73
1973-02-16
Blatt 1-5
6400/1–1
77/75
1975-04-25
Blatt 4, 5
6400/1–2
73/76
1976-07-27
Blatt 4
6400/1–3
169/79
1979-11-13
Blatt 4, 5
6400/1–4
113/80
1980-08-08
Blatt 2, 5
6400/1–5
52/84
1984-06-29
Blatt 4, 5
6400/1–6
125/87
1987-11-17
Blatt 3
6400/1–7
123/92
1992-09-24
Blatt 1-5
6400/1–8
283/01
2001-12-28
Blatt 4
Ausgegeben am28.12.2001
Jahrgang 2001283. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. Dezember 2001 aufgrund der §§ 8 und 11 des Tierseuchengesetzes, RGBL.Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die tierärztliche
Untersuchung bei Tiertransporten
Artikel I
Die Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertransporten, LGBl. 6400/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratDipl.Ing. Plank
Auf Grund der §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II. Nr. 348, und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, sowie der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, BGBl. II. Nr. 407, und der Ministerialverordnung vom 19. April 1935, BGBl. II. Nr. 140, wird verordnet:
Herkunftsnachweis
§ 1
Rinder und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie entsprechend der NÖ Tierkennzeichnungsverordnung, LGBl. 6400/2 gekennzeichnet sind.
§ 2
(entfällt)
Tierärztliche Untersuchung
§ 3
Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 von den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestellten Tierärzten zu untersuchen.
§ 4
(1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine unterliegen im Viehverkehr innerhalb Niederösterreichs der tierärztlichen Untersuchung bei der Ein- und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Wegkilometer von der Einladestelle entfernt liegt. Innerhalb einer Entfernung von 250 Wegkilometern ist die tierärztliche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich.
(2) Von der Einladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit:
(3) Von der Ein- und Ausladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit:
(4) Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, sind von der Einladungsuntersuchung befreit, wenn sie abgesondert von anderen, für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht werden. In diesen Fällen ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohnort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkung” etwaige Abgänge oder Zuwächse ersichtlich zu machen sind. Der Ausladungsuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung am ersten Gastspielort der Zirkusunternehmung in Niederösterreich. Bei weiteren Ausladungen innerhalb Niederösterreichs entfallen diese Untersuchungen.
§ 5
(1) Alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus Niederösterreich nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich eingeführten Transporte obiger Art sind bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.
(2) Ungeachtet der Vorschrift des Abs. 1 sind die im § 4 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladungsuntersuchung und die im § 4 Abs. 3 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladungsuntersuchung befreit.
§ 6
(1) Alle aus dem Ausland eintreffenden Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Ausland eintretenden Tiertransporte werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
§ 7
(1) Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestellte Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Ort der Ein- oder Ausladung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Tageslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Licht vorgenommen werden, wenn dies eine ordnungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Untersuchung ist vom zuständigen amtlich bestellten Tierarzt oder dessen Stellvertreter unter Anbringen des Vermerkes “untersucht und unbedenklich befunden” zu bestätigen.
(2) Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersuchungstierarztes obliegt bei der Einladungsuntersuchung dem Versender, bei der Ausladungsuntersuchung dem Empfänger.
(3) Viehbesitzer und Begleiter sind verpflichtet, jede zur Ermöglichung der Untersuchung der Tiere notwendige Unterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten.
(4) Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die in den §§ 2, 3, 4 und 5 gewährten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen.
(5) Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wiederkäuer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seuchenverhältnisse es notwendig machen.
Ein- und Ausladung
§ 8
(1) Im Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr darf das Ein- und Ausladen der Tiere nur in den im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde bestimmten Stationen erfolgen.
(2) In anderen Stationen dürfen die Tiere außer in den im folgenden Abs. 3 angeführten Fällen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
(3) Im Inlandverkehr ist die Ein- und Ausladung einzelner Tiere (bis zu 10 Rindern oder 6 Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechnet, oder bis zu 30 Kälbern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebunden.
§ 9
(1) Im Kraftfahrzeugverkehr kann das Ein- und Ausladen der Tiere grundsätzlich in allen Orten stattfinden, in denen Tierärzte, die zur Untersuchung der Tiere amtlich ermächtigt sind, ansässig sind oder die vom zuständigen Untersuchungstierarzt verkehrstechnisch leicht erreichbar sind.
(2) Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
§ 10
Im Luftfahrzeugverkehr gelten sinngemäß die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen.
§ 11
(1) Aus dem Ausland kommende Tiere dürfen weder mit inländischen Schlachttieren noch mit Zucht- und Nutztieren im gleichen Wagen (Kraftfahrzeug usw.) gemeinsam befördert werden.
(2) Das Ausladen der Tiere darf nur im Bestimmungsort des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(3) Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, jedoch möglichst zu vermeiden. Aus veterinärpolizeilichen Gründen sind Umladungen mit der größten Vorsicht durchzuführen.
(4) Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß eine Seuchenübertragung auf nachfolgende Transporte tunlichst vermieden wird.
(5) Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlen- ker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.
(6) Die Vorschriften des Abs. 5 sind auf landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden verwendet werden.
(7) Die zur Beförderung dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeuge (Anhänger), Schiffs- und Luftfahrzeugsabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem (desinfiziertem) Zustand wieder beladen werden.
(8) Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden; der Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überfüllungen abzustellen.
(9) Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförderungsmittel in den hiezu bestimmten Desinfektionsstationen vorschriftsmäßig auf Kosten der Transportunternehmungen zu reinigen und zu entseuchen.
(10) Die Desinfektionsstationen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
Vorgang bei Erkrankungs- und Verendungsfällen während des Transportes
§ 12
(1) Ein während des Eisenbahntransportes vorkommender Erkrankungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von der hievon Kenntnis erlangenden Eisenbahnstation der nächsten Untersuchungsstation sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrtrichtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen. Die Untersuchungs- oder die Bestimmungsstation hat unverzüglich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat.
(2) Untersuchungsstationen sind in Niederösterreich:
Amstetten, St. Valentin und Wiener Neustadt-Hauptbahnhof; die benachbarten Untersuchungsstationen in Oberösterreich sind Linz, in der Steiermark Bruck an der Mur, Hartberg und Selzthal, in Wien-Penzing, Südbahnhof-Matzleinsdorf.
§ 13
(1) Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- oder Verendungsfälle der im § 12 Abs. 1 bezeichneten Art vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermeister zu verständigen.
(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich die vorläufigen Verfügungen im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zu treffen und auf kürzestem Weg die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
§ 14
Bei Schiffs- und Luftfahrzeugstransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermeister zu verständigen, der im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 vorzugehen hat.
§ 15
(1) Es ist verboten, während des Transportes lebende, geschlachtete oder verendete Tiere eigenmächtig zu entfernen, sowie Tierleichen, Eingeweide, Dünger, Futter und Streu aus Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern), Schiffen und Luftfahrzeugen, abzuwerfen.
(2) Um das Herausfallen des Düngers aus den der Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.
Gebühren
§ 16
(1) Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:
Maulesel und Esel) über 6 Wochen
€ 1,34
6 Wochen oder Schwein über 10 Wochen
€ 0,33
Gesamtzahl von 1.000 Stück
€ 0,02
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück
€ 0,01
ab dem 5.001. Stück
€ 0,005
jedoch für jede Amtshandlung höchstens
€ 68,59
Diese Höchstgrenze gilt nicht in den in Z. 3 lit.c angeführten Fällen.
Die verminderten Gebühren ab dem 1.001. Stück oder ab dem 5.001. Stück sind nur dann zu verrechnen, wenn die Tiere in einem einzigen Eisenbahnwaggon, Schiff, Kraftfahrzeug (mit Anhänger) oder Luftfahrzeug befördert werden.
zu berechnen;
(2) Die zu entrichtenden Gebühren sind im Eisenbahn- und Schiffsverkehr weisungsgemäß vom Organ der Bahn- bzw. Schiffstation, im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr vom Untersuchungstierarzt unmittelbar von der Partei gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung einzuheben. Das Organ, das die Gebühren einhebt, hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 5 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren.
(3) Der Untersuchungstierarzt hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 85 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren und im vollen Ausmaß der eingehobenen Weg-, Mindest- und Zeitgebühren.
(4) Der nach Abzug der Vergütungen gemäß Abs. 2 und 3 verbleibende Restbetrag an Stückgebühren ist an das Land abzuführen.
Schlußbestimmungen
§ 17
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1947, LGBl. Nr. 22, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1951, LGBl. Nr. 26,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Dezember 1951, LGBl. Nr. 6/1952,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1952, LGBl. Nr. 38,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1953, LGBl. Nr. 13,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1958, LGBl. Nr. 286,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 1965, LGBl. Nr. 1/1966, und
die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Dezember 1969, LGBl. Nr. 32/1970.
§ 18
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, geahndet.
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