VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEE
LRNI_2001274VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEEGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8720/2–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEE
Ausgabedatum
28.12.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEE
8720/2–0
Stammverordnung
100/80
1980-07-25
Blatt 1
8720/2–1
274/01
2001-12-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.12.2001
Jahrgang 2001274. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee
Artikel I
Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee, LGBl. 8720/2, wird wie folgt geändert:
§ 2 entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPlank
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
(2) Ausgenommen sind
(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.
§ 2
(entfällt)
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