VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”
LRNI_2001272VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8710/1–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”
Ausgabedatum
28.12.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”
8710/1–0
Stammverordnung
72/82
1982-06-11
Blatt 1
8710/1–1
272/01
2001-12-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.12.2001
Jahrgang 2001272. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”
Artikel I
Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”, LGBl. 8710/1, wird wie folgt geändert:
§ 5 entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPlank
Gemäß §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 103/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Auf der zwischen Stromkm 1938,100 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z. 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 2
(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z. 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 3
Auf der zwischen Stromkm 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Stromkm 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist
§ 4
Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Stromkm 1937,950 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”
§ 5
(entfällt)
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