NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990
LRNI_2001251NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8304/1–4
Titel
NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990
Ausgabedatum
06.12.2001
Text
NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990
8304/1–0
Stammverordnung
84/89
1989-09-15
Blatt 1-6
8304/1–1
128/90
1990-12-13
Blatt 2, 3, 3a
8304/1–2
90/92
1992-07-29
Blatt 2
8304/1–3
161/94
1994-12-30
Blatt 3
8304/1–4
251/01
2001-12-06
Blatt 1-3, 3a, 4-6
Ausgegeben am06.12.2001
Jahrgang 2001251. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund der §§ 4, 5, 28, 33, 34 und 52 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304–8 , verordnet:
Änderung der NÖ Wohnungsförderungs-verordnung 1990
Artikel I
Die NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop
§ 1
Angemessenheit
(1) Mehrfamilienwohnhäuser und Gruppenwohnbauten werden nur dann gefördert, wenn der Aufwand zum Wohnen für den Wohnungswerber pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat den Betrag von € 3,27 nicht übersteigt. Der Förderungswerber muß diese Tatsache vor der Zusicherung und bei der Vorlage der Endabrechnung mit einem Finanzierungsplan nachweisen.
(2) Der Aufwand nach Abs. 1 erhöht sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(3) Ausnahmen vom Höchstbetrag nach Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der höchstzulässige Aufwand zum Wohnen zwangsläufig höher ist, z.B. für behindertengerechte Maßnahmen oder Denkmalschutzmaßnahmen.
(4) Wird der Höchstbetrag nach Abs. 1 überschritten, obwohl der höchstzulässige Aufwand zum Wohnen nicht zwangsläufig höher sein dürfte, so ist dieser Fall dem Wohnbauförderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. An dieser Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates hat ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Förderungswerbers oder der Förderungswerber selbst teilzunehmen.
§ 2
Gesamtbaukosten
(1) Die Gesamtbaukosten nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ WFG sind:
und die Kosten für den Ankauf des Altbestandes zum Einbau von Wohnungen, Wohnheimen und Ordinationen.
(2) Mehrkosten, die ausschließlich durch persönliche Sonderwünsche von Wohnungswerbern entstehen, zählen nicht zu den reinen Baukosten gemäß Abs. 1 Z. 1. Der Förderungswerber hat die Wohnungswerber beim Vertragsabschluß nachweislich darauf hinzuweisen, daß diese Mehrkosten für Sonderwünsche bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 1 nicht zum Aufwand zum Wohnen gerechnet werden.
(3) Bei der Errichtung von Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Wohnheimen oder bei der Sanierung von mit Darlehen geförderten Gebäuden gilt bei der Errechnung der Gesamtbaukosten pro Wohnung (Ordination) folgendes:
(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Abs. 3 hat der Förderungswerber die individuell auf einzelne Wohnungen entfallenden Gesamtbaukosten zunächst der Landesregierung bekanntzugeben.
(5) Bei Gebäuden, die nicht ausschließlich als Wohnheim genutzt werden, sind auch die gemischt genutzten Verkehrsflächen nicht in die Berechnung nach Abs. 3 einzubeziehen.
§ 3
Auszahlung, Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens
(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an den Förderungswerber ausbezahlt.
(2) Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 8 wird nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ein Teilbetrag ausbezahlt, der Darlehensrest nach Vorlage des Nachweises gemäß § 53 Abs. 2 NÖ WFG.
(3) Das Förderungsdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren und ist unverzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 % des Darlehensbetrages (z.B. 6.-10. Tilgungsjahr 3 % usw.).
(4) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Tilgung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung gemäß § 111 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, folgt. Bei Darlehen gemäß § 7 und § 8 beginnt die Tilgung ebenfalls mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die gänzliche Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt.
§ 4
Ausmaß der Förderung für die Errichtung von Wohnhäusern,
Wohnungen und Wohnheimen
(1) Zur Errichtung von Wohnungen, verdichteten Flachbauten, Wohnheimen sowie Ordinationen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 NÖ WFG bis zu € 850,– pro Quadratmeter Nutzfläche zuerkannt werden. Diese Förderung erstreckt sich bei Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.
(2) Ein zusätzliches Förderungsdarlehen kann zuerkannt werden
in der Höhe von € 3.650,– pro Stellplatz
in der Höhe von € 2.200,– pro Stellplatz.
Die zuerkannten Beträge werden der Nutzflächenförderung nach Abs. 1 hinzugerechnet.
(3) Beim Einbau einer Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr oder mit Nutzung der Umweltenergie (z.B. Luft, Wasser, Boden) kann zur Förderung nach Abs. 1 ein Betrag von €
15,– pro Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(5) Das Förderungsdarlehen nach Abs. 1 bis 4 wird auf die Wohnungen (Ordinationen) nach der Größe ihrer Nutzfläche verhältnismäßig aufgeteilt. Bei Gebäuden, die nicht ausschließlich als Wohnheime genutzt werden, wird die gemischt genutzte Verkehrsfläche nach dem Anteil des Wohnheimes gefördert.
§ 5
Gruppenwohnbau
(1) Wird ein Gruppenwohnbau (§ 3 Z. 3 NÖ WFG) errichtet, so kann ein Förderungsdarlehen als Pauschalbetrag (§ 27 Abs. 1 Z. 3 NÖ WFG) in der Höhe von € 25.500,– pro Wohnung zuerkannt werden.
(2) Zur Förderung nach Abs. 1 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden für den gleichzeitigen Einbau von
bis € 4.400,–
(3) Für eine Ordination kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
§ 6
Eigenheime
(1) Für ein Eigenheim mit einer Wohnung kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 NÖ WFG wie folgt zuerkannt werden:
€ 20.400,–
(2) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 NÖ WFG für diese zweite Wohnung wie folgt zuerkannt werden:
€ 11.000,–
(3) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 2 zuerkannt werden.
(4) Für eine Ordination im Eigenheim kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.
(5) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann pro Wohnung ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– zuerkannt werden, wenn der Nutzungsberechtigte
(6) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden, das nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße abgestuft ist. Die Beträge ergeben sich aus der Tabelle der Anlage, wobei Jungfamilien und Familien mit einem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils um eine Person bessergestellt werden.
§ 7
Ausmaß der Förderung bei der Sanierung
von Wohnhäusern, Wohnungen (Ordinationen) und Wohnheimen
(1) Einer natürlichen Person können für ein Förderungsobjekt mit bis zu 500 m2 zu sanierender Nutzfläche nach ihrer Wahl zuerkannt werden:
Diese Förderung erstreckt sich bei der Sanierung von Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.
(2) Die Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen erst ausbezahlt werden, wenn die Endabrechnung anerkannt worden ist. Bei der Endabrechnung darf die Landesregierung bis zu einem Sanierungsumfang von € 29.100,– auch Eigenleistungen anerkennen. Die Landesregierung muß die Verrechnung und Auszahlung halbjährlich durchführen.
(3) Für die sonstigen Förderungsobjekte gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Dem Förderungswerber kann nach seiner Wahl auch ein Förderungsdarlehen gemäß § 4 zuerkannt werden; in diesem Fall kann für ein Gebäude deren Erhaltung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. Nr. 406/1988, vorgeschrieben ist, ein zusätzliches Förderungsdarlehen von € 40,–/m2 Nutzfläche zuerkannt werden.
§ 8
Ausmaß der Förderung beim Erwerb
Für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung, deren Errichtung nicht gefördert ist, kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 3 in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:
§ 9
Sonderaktion, Sonderfall
Für die im Sinne des § 55 NÖ WFG von der Landesregierung beschlossenen Sonderaktionen oder Sonderfälle können abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung Förderungen zuerkannt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
Anlage
Tabelle zu § 6 Abs. 6 über die Erhöhung des Eigenheim-Pauschalbetrages
Die angeführten Beträge erhöhen den Eigenheim-Pauschalbetrag aufgrund des jeweiligen Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße.
EINKOMMEN 1)
PersonenimHaushalt
bis7.267,28
über7.267,28bis9.084,10
über9.084,10bis10.900,93
über10.900,93bis12.717,75
über12.717,75bis14.534,57
über14.534,57bis16.351,39
über16.351,39bis18.168,21
über18.168,21bis19.985,03*)
1
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
-,–
-,–
2
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
-,–
3
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
-,–
4
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
-,–
5
12.950,–
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.550,–
3.700,–
1.850,–
-,–
6*)
14.800,–
12.950,–
11.100,–
9.250,–
7.400,–
5.500,–
3.700,–
1.850,–
-,– keine Erhöhung des Eigenheim-Pauschalbetrages
*) Bei mehr als 6 Personen im Haushalt erhöht sich der Eigenheim-Pauschalbetrag analog dieser Tabelle
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.