Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
LRNI_2001239Verordnung über die Gewährung von StudienbeihilfenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/8–2
Titel
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
Ausgabedatum
06.12.2001
Text
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
2200/8–0
Stammverordnung
112/86
1986-10-22
Blatt 1
2200/8–1
65/93
1993-06-17
Blatt 1
2200/8–2
239/01
2001-12-06
Blatt 1
Ausgegeben am06.12.2001
Jahrgang 2001239. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund § 57 DPL 1972, LGBl. 2200–35, und § 39 LVBG, LGBl. 2300–17 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8, wird wie folgt geändert:
In den lit. a) bis d) werden die Beträge wie folgt ersetzt:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Gemäß § 57 DPL 1972 und § 39 LVBG wird verordnet:
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 1992/93
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit. a) auszuzahlen.
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