Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
LRNI_2001227Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von WahlbehördenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9005/2–3
Titel
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
Ausgabedatum
16.11.2001
Text
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
9005/2–0
Stammverordnung
104/86
1986-09-24
Blatt 1
9005/2–1
118/91
1991-10-04
Blatt 1
9005/2–2
141/96
1996-10-30
Blatt 1
9005/2–3
227/01
2001-11-16
Blatt 1
Ausgegeben am16.11.2001
Jahrgang 2001227. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 2 Abs. 6 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005–2 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder der Wahlbehörden
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden, LGBl. 9005/2, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird der Betrag “S 45,–” durch den Betrag “ € 3,27” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
Auf Grund des § 2 Abs. 6 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005–0, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
§ 2
Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0, tritt außer Kraft.
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