NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981
LRNI_2001223NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8303/2–2
Titel
NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981
Ausgabedatum
16.11.2001
Text
NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981
8303/2–0
Stammverordnung
146/81
1981-12-14
Blatt 1, 2, 3
8303/2–1
1.Novelle
43/82
1982-05-04
Blatt 1, 2
8303/2–2
223/01
2001-11-16
Blatt 1, 3
Ausgegeben am16.11.2001
Jahrgang 2001223. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 69 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8, in Verbindung mit § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 , verordnet:
Änderung der NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981
Artikel I
Die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981, LGBl. 8303/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop
Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 560/1980, wird verordnet:
§ 1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Bei
wird nach den Bestimmungen des § 2 ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit.c und d müssen die Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens oder dem der Zusicherung gegeben sein.
§ 2
Darlehenshöhe
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen höchstens 10 v.H., bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen höchstens 5 v.H. der auf die Nutzfläche gemäß Abs. 2 entfallenden förderbaren Gesamtbaukosten.
(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.
(3) Jungfamilien, Jungehepaaren und Familien mit drei und mehr Kindern wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils €
720,–.
(4) Förderungswerber, in deren Haushalt Versehrte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. wohnen, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.
(5) In sozialen Härtefällen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Abs. 3. Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend zu machen in der Lage sind, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.
(6) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf €
100,– auf- oder abgerundet.
(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 360,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.
§ 3
Rückzahlung
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v.H. zurückzuzahlen.
(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung – bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Im Falle einer Verbesserung beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung oder bei früherer Erteilung einer allfällig erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(3) Bei sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden.
(4) Bei Anträgen auf Stundung kann die Landesregierung vom Förderungswerber Unterlagen zur Erhärtung des vorgebrachten Sachverhaltes verlangen.
(5) Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als zehn Jahre, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren aufzuteilen.
§ 4
Verfahrensbestimmungen
(1) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Begehren spätestens
(2) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes unter Anschluß der erforderlichen Nachweise an die NÖ Landesregierung zu richten.
(3) Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range nach dem Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.
§ 5
Rückforderung
Das Eigenmittelersatzdarlehen ist fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten Wohnung verliert.
§ 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976, LGBl. 8303/2-1, außer Kraft.
(3) Der Vollzug der bis 30. Dezember 1981 eingebrachten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen der Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976.
Anlage
Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)
Familien-größe
bis399,701)
über399,70bis436,04
über436,04bis472,37
über472,37bis508,71
über508,71bis545,05
über545,05bis581,38
über581,38bis617,72
über617,72bis654,06
über654,06bis690,39
über690,39bis726,73
über726,73bis763,06
über763,06bis799,40
1
–
730,–
1.460,–
2.190,–
2.920,–
3.650,–
4.380,–
5.110,–
5.840,–
2
–
–
–
–
940,–
1.880,–
2.820,–
3.760,–
4.700,–
5.640,–
6.580,–
3
–
–
–
–
–
–
–
1.170,–
2.340,–
3.510,–
4.680,–
5.850,–
4
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
1.390,–
2.780,–
5
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
6
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
– – keine Eigenmittelaufbringung zumutbar
Anlage
Tabelle zu § 2 über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) in Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)
Familiengröße
über799,401)bis835,74
über835,74bis872,07
über872,07bis908,41
über908,41bis944,75
über944,75bis981,08
über981,08bis1.017,42
über1.017,42bis1.053,76
über1.053,76bis1.090,09
über1.090,09bis1.126,43
über1.126,43bis1.162,77
über1.162,77bis1.199,10
über1.199,10
1
2
3
7.020,–
8.190,–
9.360,–
4
4.170,–
5.560,–
6.950,–
8.340,–
9.730,–
11.120,–
5
–
1.600,–
3.200,–
4.800,–
6.400,–
8.000,–
9.600,–
11.200,–
12.800,–
6
–
–
–
–
1.820,–
3.640,–
5.460,–
7.280,–
9.100,–
10.920,–
12.740,–
– – keine Eigenmittelaufbringung zumutbar
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