NÖ WOHNUNGSFÖRDERUNGSVERORDNUNG 1985
LRNI_2001222NÖ WOHNUNGSFÖRDERUNGSVERORDNUNG 1985Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8303/1–3
Titel
NÖ WOHNUNGSFÖRDERUNGSVERORDNUNG 1985
Ausgabedatum
16.11.2001
Text
NÖ WOHNUNGSFÖRDERUNGSVERORDNUNG 1985
8303/1–0
Stammverordnung
22/85
1985-02-08
Blatt 1-4
8303/1–1
14/86
1986-01-17
Blatt 3
8303/1–2
4/87
1987-01-20
Blatt 1, 2, 3, 3a
8303/1–3
222/01
2001-11-16
Blatt 1, 2, 3, 3a
Ausgegeben am16.11.2001
Jahrgang 2001222. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 69 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8 in Verbindung mit §§ 3, 4, 22, 23, 29, 45 Abs. 3, 49 Abs. 6 und des § 60 Abs. 10 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000, und mit §§ 16 und 21 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990 , verordnet:
Änderung der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985
Artikel I
Die NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985, LGBl. 8303/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop
Auf Grund der §§ 3, 4, 22, 23, 29, 45 Abs. 3, 49 Abs. 6 und des § 60 Abs. 10 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und der §§ 16 und 21 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Das Land fördert die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau sowie die Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen und Wohnhäusern.
§ 2
Gesamtbaukosten
(1) Die Gesamtbaukosten (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 des WFG 1984) enthalten:
(2) Die Gesamtbaukosten für eine Wohnung oder eine Ordination werden in Abhängigkeit von der Größe des Baues je Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Z. 7 WFG 1984) errechnet. Bei Wohnheimen sind dieser Nutzfläche auch die Flächen von Gemeinschaftsräumen, sanitären Räumen, Verwaltungsräumen sowie von Gängen und Stiegenhallen, jedoch nicht die Stiegenlaufflächen zuzurechnen.
§ 3
Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Die angemessenen Gesamtbaukosten (§ 4 WFG 1984) je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken errechnen sich aus:
(2) Der Betrag nach Abs. 1 lit.a erhöht sich,
§ 4
Normale Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung eines geförderten Gebäudes gilt eine solche, die bei Beachtung der hiefür geltenden Rechtsvorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei einwandfreier Ausführung und entsprechend den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen
(2) An Ausstattung muß insbesondere hergestellt werden:
(3) Es können insbesondere auch vorgesehen werden:
Verrohrung für Kabelfernsehen, Müllabwurfseinrichtungen, Torsprechanlagen.
(4) Die Oberflächenendausführung (Fußböden, Wand- und Deckenmalerei, Fliesen bzw. Beläge) kann unterbleiben.
II. Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 5
Förderungsausmaß
(1) Zur Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 WFG 1984 bis zu €
850,– je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung (§ 2 Z. 7 WFG 1984) unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindert sich das Förderungsdarlehen um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986.
(2) Wird ein Eigenheim mit nur einer Wohnung errichtet, so kann dafür ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden:
€ 18.200,– für ledige oder verheiratete
Förderungswerber
€ 21.900,– für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 26.900,– für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, BGBl. Nr. 556/1986,
€ 5.100,– ab dem dritten Kind für jedes weitere
zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(3) Wird zusätzlich zu der Wohnung gemäß Abs. 2 gleichzeitig eine zweite Wohnung errichtet, so kann für diese zweite Wohnung ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden:
€ 8.800,– für ledige oder verheiratete
Förderungswerber
€ 12.400,– für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 16.000,– für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 556/1986,
€ 3.650,– ab dem dritten Kind für jedes weitere
zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(4) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 4.400,– gewährt werden, für den gleichzeitigen Einbau von
automatischer Brennstoffzufuhr,
(Luft, Wasser, Boden), wenn sie zu einer wesentlichen Einsparung von fossilen Energieträgern führen
das Eigenheim ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb).
(5) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann für den gleichzeitigen Einbau eines Schutzraumes von Typ “Grundschutz” ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– gewährt werden.
§ 6
Tilgung und Auszahlung
(1) Das Darlehen hat einen Tilgungszeitraum von 35 Jahren und wird mit 1 % jährlich dekursiv verzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren des Tilgungszeitraumes 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem 6. Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 0,5 % des Darlehensbetrages (z.B. 6.– 10. Tilgungsjahr 2,5 % usw.).
(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens beginnen mit 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Darlehens nachfolgt.
(3) Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.
§ 7
Eigenmittel
Der Förderungswerber muß Eigenmittel im Ausmaß von 10 % der Gesamtbaukosten, bei Gebäuden mit Mietwohnungen 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
§ 8
Endabrechnung
(1) Eine Endabrechnung muß der Landesregierung dann nicht vorgelegt werden, wenn ein Eigenheim errichtet worden ist.
(2) Der Förderungswerber muß aber sieben Jahre lang jene saldierten Rechnungen aufbewahren, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel beweisen können.
III. Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
§ 9
Förderungsausmaß
(1) Übersteigen die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) € 330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung, so kann ein Darlehen gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 gewährt werden. Die Gesamtbaukosten der Sanierung dürfen 80 % der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 3 Abs. 1 lit.a bis c) nicht übersteigen.
(2) In den übrigen Fällen und bei Förderungsansuchen von natürlichen Personen mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m2 können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt.
IV. Rückzahlungsbegünstigung
§ 10
(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung der Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968 und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährt worden sind, werden vom Land 25 % der aushaftenden Darlehensrestschuld nachgelassen.
Dieser Nachlaß vermindert sich um jene Beträge, welche der Darlehensnehmer in den letzten sieben Jahren vor der Bewilligung der Rückzahlungsbegünstigung an Wohnbeihilfe empfangen hat.
(2) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem ersten Fälligkeitstermin der vorzeitigen Rückzahlung.
(3) Das Darlehen ist entweder in einer Summe oder in zwei oder drei Teilbeträgen innerhalb von 36 Monaten nach der Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Annuitäten zurückzuzahlen.
(4) Die Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist nur zulässig, wenn
(5) Das Ansuchen auf Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist in schriftlicher Form beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen.
(6) Mit dem Einlangen des Ansuchens wird die schuldscheinmäßige Darlehensrückzahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(7) Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen geht die Begünstigung verloren und die Annuitätenleistungen sind wie vor dem Einbringen des Ansuchens zu erbringen.
(8) Allfällige erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung dieser Beträge ist nicht zulässig.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.