VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIOREN
LRNI_2001190VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIORENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9280/1–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIOREN
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIOREN
9280/1–0
Stammverordnung
178/78
1978-10-12
Blatt 1
9280/1–1
190/01
2001-10-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001190. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–3 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren
Artikel I
Die Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren, LGBl. 9280/1, wird wie folgt geändert:
Der Betrag “S 2.–” wird durch den Betrag “ € 0,15” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop
Gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–0, wird verordnet:
Die Entschädigung für jeden Erfassungs- und Veränderungsfall in der Evidenz der NÖ Senioren durch die Gemeinden wird mit € 0,15 bestimmt.
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