NÖ Campingplatzgesetz 1999
LRNI_2001179NÖ Campingplatzgesetz 1999Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5750–1
Titel
NÖ Campingplatzgesetz 1999
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
NÖ Campingplatzgesetz 1999
5750–0
Stammgesetz
106/99
1999-09-16
Blatt 1-5
5750–1
179/01
2001-10-31
Blatt 4
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001179. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:
Änderung des NÖ Campingplatzgesetzes 1999
Artikel I
Das NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl. 5750, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag “3.000,– S” durch den Betrag “ € 220,–” und der Betrag “100.000,– S” durch den Betrag “ € 7.300,–” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Sobotka
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Errichtung von Campingplätzen
§ 3
Errichtungsanzeige
§ 4
Fertigstellung
Ausstattung von Campingplätzen
§ 5
Verkehrserschließung
§ 6
Wasserver- und Abwasserentsorgung
§ 7
Beleuchtung und Stromversorgung
§ 8
Brandschutz
§ 9
Sonstige Einrichtungen
Behördliche Aufsicht
§ 10
Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag
§ 11
Verwaltungsübertretungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12
Übergangsbestimmungen
§ 13
Schlußbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
nicht berührt.
§ 2
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200.
Errichtung von Campingplätzen
§ 3
Errichtungsanzeige
(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.
(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.
§ 4
Fertigstellung
(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.
Ausstattung von Campingplätzen
§ 5
Verkehrserschließung
(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß
sie von Einsatzfahrzeugen benutzt werden kann;
die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den
öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. durch Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen) gewährleistet ist.
(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z.B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.
(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.
§ 6
Wasserver- und Abwasserentsorgung
(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.
(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene
vorgesehen sein.
Die Waschbecken und Duschen sind mit Kalt- und Warmwasser auszustatten.
(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.
(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Abs. 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.
(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind
öffentlichen Kanal einzuleiten, ist keiner vorhanden
unschädlicher Weise abzuleiten oder, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln.
§ 7
Beleuchtung und Stromversorgung
(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.
(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.
§ 8
Brandschutz
(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.
(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z.B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.
§ 9
Sonstige Einrichtungen
(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.
(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Name, Anschrift und Telefonnummer des Inhabers des Campingplatzes oder der für den Campinglatz verantwortlichen Person,
Name, Anschrift und Telefonnummer des nächsten
erreichbaren Arztes,
(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 ersichtlich sind.
Behördliche Aufsicht
§ 10
Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.
(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.
Die Behörde darf in diesem Fall
lassen,
die Vornahme von Untersuchungen oder
die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn
(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von €
220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.
(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.
§ 13
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, LGBl. 5750–0, außer Kraft.
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