Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
LRNI_2001175Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und GutachtergremienGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5301/2–1
Titel
Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
5301/2–0
Stammverordnung
80/97
1997-07-29
Blatt 1-3
5301/2–1
175/01
2001-10-31
Blatt 2
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001175. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996, LGBl. 5301–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien, LGBl. 5301/2, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 Z. 2 erster Satz wird der Betrag “S 2.800,–” durch den Betrag “ € 203,48” ersetzt.
Weiters wird die Wortfolge “vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten “Verbraucherpreisindex 1976”” durch die Wortfolge “von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll
§ 1
Begriffsbestimmung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,
(2) Für einzelne Bereiche der Kulturförderung hat sich die Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien zu bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.
§ 2
Zusammensetzung und Funktionsperiode
(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen und sind durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (alternierend Fotografie, künstlerischer Film, Dokumentarfilm, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst) und für den Kulturpreis jenes weiteren Bereiches, der über Vorschlag des NÖ Kultursenates ausgewählt wird und jährlich wechselt, sind auf die gleiche Weise auf die Dauer von einem Jahr zu bestellen.
(2) Für Gutachtergremien gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 3
Geschäftsordnung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
(1) Der Leiter oder ein durch ihn beauftragter Vertreter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat den jeweiligen Fachbeirat oder das jeweilige Gutachtergremium bei Erfordernis einzuberufen. Der Leiter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder ein durch ihn Beauftragter führt den Vorsitz im Fachbeirat oder im Gutachtergremium. Der Vorsitzende und ein Vertreter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung haben im Fachbeirat oder im Gutachtergremium beratende Stimme, zählen jedoch nicht zu den gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 bestellten Mitgliedern.
(2) Die Sitzungen eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums sind nicht öffentlich.
(3) Ein Beschluß eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums setzt voraus:
(4) Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kulturförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
Die Niederschrift ist durch den Verfasser, den Vorsitzenden und die anwesenden Mitglieder des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zu unterfertigen. Bei umfangreicheren Niederschriften ist aus Gründen der Zeitökonomie eine Genehmigung in der nächstfolgenden Sitzung dieses Fachbeirates oder Gutachtergremiums zulässig.
(5) Die für Kulturförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte der Fachbeiräte und Gutachtergremien zu führen.
§ 4
Aufwandsersatz
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes.
(2) Die Mitglieder der Gutachtergremien erhalten den mit der Ausübung der Gutachtertätigkeit verbundenen Aufwand mit einem pauschalen Tagessatz abgegolten, der sich an den Leistungen entsprechender Bundesdienststellen orientiert.
(3) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.
§ 5
Übergangsbestimmung
Die für die Funktionsperiode 1995-1997 bestellten Fachbeiräte (§ 4 Abs. 3 und § 5 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1983, LGBl. 5301–0, in Verbindung mit den §§ 3 und 6 der Verordnung über die Geschäftsordnung und die Organe des NÖ Kultursenates 1984, LGBl. 5301/1–0), das für die Funktionsperiode Juli 1995 - Juli 1997 bestellte Gutachtergremium für Darstellende Kunst (Beschluß der NÖ Landesregierung vom 13. Juli 1995, GZ. III/2-MT-5236/59) und das für die Funktionsperiode Juli 1996 - Juli 1998 bestellte Gutachtergremium für Kunst im öffentlichen Raum (Beschluß der NÖ Landesregierung vom 18. Juni 1996, GZ. III/2-A-111/77) bleiben bis zum Ende der jeweiligen Funktionsperiode bestehen.
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