Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates
LRNI_2001174Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ KultursenatesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5301/1–1
Titel
Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates
5301/1–0
Kundmachung
35/97
1997-03-13
Blatt 1, 2
5301/1–1
174/01
2001-10-31
Blatt 2
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001174. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 8 Abs. 4 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996, LGBl. 5301–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates, LGBl. 5301/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll
§ 1
Konstituierung
(1) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Bestellung der Mitglieder des NÖ Kultursenates nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen zu veranlassen.
(2) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat nach erfolgter Bestellung die Mitglieder des NÖ Kultursenates zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
(3) In der konstituierenden Sitzung des NÖ Kultursenates führt das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein durch ihn bestimmter Vertreter bis nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden des NÖ Kultursenates den Vorsitz.
(4) Nach erfolgter Konstituierung haben die Mitglieder des NÖ Kultursenates den Vorsitzenden, die beiden Vorsitzenden-Stellvertreter, den Schriftführer und den Schriftführer-Stellvertreter zu wählen. Werden Frauen in eine dieser Funktionen gewählt, ist die Funktionsbezeichnung in einer weiblichen Form zu verwenden.
§ 2
Geschäftsordnung des NÖ Kultursenates
(1) Der Vorsitzende hat den NÖ Kultursenat nach Erfordernis oder über Ersuchen des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, mindestens jedoch einmal im Jahr unter rechtzeitiger Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Kultursenates sind nicht öffentlich.
(3) Den Sitzungen des NÖ Kultursenates ist der Leiter der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder der durch ihn beauftragte Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Erfordert die Beratung das Beiziehen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, können diese um ihre Teilnahme ersucht werden.
(4) Die Tagesordnung ist am Beginn der Sitzung zu genehmigen.
(5) Ein Beschluß des NÖ Kultursenates setzt voraus:
(6) Die über jede Sitzung des NÖ Kultursenates durch den Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter zu verfassende Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
Die Niederschrift ist durch den Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter zu unterfertigen.
(7) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte des NÖ Kultursenates zu führen.
§ 3
Aufwandsersatz
(1) Die Mitglieder des NÖ Kultursenates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes:
(2) Das Pauschale ist an jedes Mitglied jeweils im Jänner des nachfolgenden Jahres für die Sitzungstätigkeit des vorangegangenen Jahres anzuweisen. Wenn das einzelne Mitglied an der Mehrzahl der Sitzungen des NÖ Kultursenates im vorangegangenen Jahr nicht teilgenommen hat, ist anzunehmen, daß ihm ein derartiger Aufwand nicht erwachsen ist. Das Pauschale für den Vorsitzenden erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Sitzungen des vorangegangenen Jahres geleitet hat. Das Pauschale für den Schriftführer erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Protokolle über die Sitzungen des vorangegangenen Jahres verfaßt hat.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des NÖ Kultursenates zu großen kulturellen Veranstaltungen des Landes einzuladen.
§ 4
Ausschüsse
(1) Der Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vorsitzende des NÖ Kultursenates oder im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Vorsitzende-Stellvertreter führt den Vorsitz in diesem Ausschuß. § 2 gilt sinngemäß.
§ 5
Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung und die Organe des NÖ Kultursenates, LGBl. 5301/1, außer Kraft.
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