VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN
LRNI_2001171VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULENGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5000/4–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN
5000/4–0
Stammverordnung
6/86
1986-01-17
Blatt 1
5000/4–1
171/01
2001-10-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001171. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 11 Abs. 7 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–14 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen
Artikel I
Die Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen, LGBl. 5000/4, wird wie folgt geändert:
Der Betrag “S 100,–” wird durch den Betrag “ € 7,27” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, wird verordnet:
An allen berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich ist pro Lehrling und Lehrgang ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag in Höhe von € 7,27 einzuheben.
Die Leitung jeder Berufsschule hat diesen Beitrag einzuheben und an das Land abzuführen.
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