Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
LRNI_2001140Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von WahlbehördenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0300/2–1
Titel
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
Ausgabedatum
31.10.2001
Text
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
0300/2–0
Stammverordnung
17/93
1993-02-26
Blatt 1
0300/2–1
140/01
2001-10-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.10.2001
Jahrgang 2001140. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. September 2001 aufgrund des § 20 Abs. 2 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl. 0300–4 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden, LGBl. 0300–2, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird der Betrag “S 147,–” durch den Betrag “ €
10,68” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Das Stundengeld für die Mitglieder der Wahlbehörden bei Landtagswahlen beträgt € 10,68 pro begonnene Stunde.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1978, LGBl. Nr. 0300/2, außer Kraft.
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