VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH
LRNI_2001111VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICHGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7001/3–4
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH
Ausgabedatum
28.09.2001
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH
7001/3–0
Stammverordnung
7/84
1984-01-24
Blatt 1-2
7001/3–1
59/90
1990-06-22
Blatt 1-2
7001/3–2
142/93
1993-12-29
Blatt 1-2
7001/3–3
50/98
1998-03-25
Blatt 1-2
7001/3–4
111/01
2001-09-28
Blatt 1-2
Ausgegeben am28.09.2001
Jahrgang 2001111. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich, LGBl. 7001/3, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratErnest Gabmann
Auf Grund des § 239 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982, wird verordnet:
§ 1
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z.B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.
§ 2
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.
§ 3
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:
§ 4
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Anlage
Tarif
Gültig ab1. Jänner 1998
Tarifpost
Arbeitsleistung
Euro
I
1
Bereitung
94,47
II
Überführung im Standortbereich
2
Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges
210,75
3
Zuschläge bei Verwendungeines Metallsarges oderHartholzsarges
14,53
III
Überführung im Inland
4
Einsatz einesRepräsentationswagenspro Fahrkilometer
2,03
5
Einsatz einesBestatterfahrzeugespro Fahrkilometer
1,74
6
Einsatz einesBlumenwagenspro Fahrkilometer
2,03
AnmerkungDie Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenndiese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.
IV
7
Begleiter bei Überführungen pro Stunde
28,34
Tarifpost
Arbeitsleistung
Euro
V
Aufbahrung in Friedhöfendes Standortes
8
Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung
Aufbahrung in neuzeitlichausgestaltetem Raum,Oberlichte in der Apsis,20 Lichtquellen, die je nachGestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oderindirekter Beleuchtungbestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischenGegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.
Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche
377,90
VI
Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb derStadtgemeinde
9
Beistellung einesKonduktglaswagens
218,02
10
Beistellung eines Blumenwagens
123,54
11
Beistellung eines Bahrwagens
87,21
12
Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaligerSargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion
44,33
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.