VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST
LRNI_2000129VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200/44–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST
Ausgabedatum
29.12.2000
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST
2200/44–0
Stammverordnung
37/72
1972-06-09
Blatt 1
2200/44–1
193/73
1973-12-07
Blatt 1
2200/44–2
129/00
2000-12-29
Blatt 1
Ausgegeben am29.12.2000
Jahrgang 2000129. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–48 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung
für den Erzieherfachdienst
Die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherfachdienst, LGBl. 2200/44, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten mit 1.1.2001 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll
§ 1
Die Prüfung für den Erzieherfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nach Auswahl durch den Prüfer entweder
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
§ 4
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Lehrer, Psychologen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Das Prüfungskommissionsmitglied für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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