Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Hürm
LRNI_1999112Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde HürmGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1212/85–0
Titel
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Hürm
Ausgabedatum
01.10.1999
Text
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Hürm
1212/85–0
Kundmachung
112/99
1999-10-01
Blatt 1
Ausgegeben am01.10.1999
Jahrgang 1999112. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Hürm
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratDr. Bauer
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. September 1999, Zl. IVW3-M-3151301/003-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Hürm das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Über blauem Wellenschildfuß, darin zwei silberne Wellenfäden, vorne in Grün ein achtspeichiges goldenes Rad, die schrägen Speichen belegt mit vier auswärts gerichteten goldenen Ähren, hinten in Silber ein aufgerichteter roter Wolf.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Hürm festgesetzten Gemeindefarben “Blau- Gelb-Grün” genehmigt.
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