NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977
LRNI_1999061NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8300–1
Titel
NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977
Ausgabedatum
31.05.1999
Text
NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977
8300–0
Wiederverlautbarung
58/99
1999-05-28
Blatt 1
8300–1
61/99
1999-05-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.05.1999
Jahrgang 199961. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. März 1999 beschlossen:
Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977
Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, LGBl. 8300, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Prokop
Anlage
NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977
§ 1
Name und Zweck des Fonds
(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.
(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.
§ 2
(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.
(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.