Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
LRNI_1999022Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare StoffeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/11–0
Titel
Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
Ausgabedatum
25.02.1999
Text
Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
4400/11–0
Stammverordnung
22/99
1999-02-25
Blatt 1, 2
Ausgegeben am25.02.1999
Jahrgang 199922. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 1998 aufgrund des § 10 Abs. 5 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–4 , verordnet:
Verordnung über leicht entzündliche,
zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger
§ 1
Leicht entzündliche Stoffe
(1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.
(2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzünd- lich).
(3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:
Reisig, Seegras, lose Textilien,
zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen,
durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
21° C (z.B.: Benzin, Alkohol, Azeton),
§ 2
Zündschlagfähige Stoffe
(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße)
Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel
gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,
Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter
Form,
Polstermöbel, Matratzen,
Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen),
brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser
mischbar sind (z.B.: Mineralölprodukte),
Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink),
organische Peroxide.
§ 3
Schwer löschbare Stoffe
(1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
(2) Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt.
(3) Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere:
§ 4
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8., in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19. April 1994, S. 30., der Kommission übermittelt.
Notifizierung 97/765/A vom 21. 10. 1997
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