Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
LRNI_1998143Verordnung über die Aufwandsentschädigung der BezirksbauernkammerobmännerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6000/3–0
Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
Ausgabedatum
30.10.1998
Text
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
6000/3–0
Stammverordnung
143/98
1998-10-30
Blatt 1
Ausgegeben am30.10.1998
Jahrgang 1998143. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des § 22 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000–7 , verordnet:
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger
§ 1
Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:
Wahlberechtigte jeBezirksbauernkammerbereich
%
bis 2000
10
von 2001 bis 3500
13,33
von 3501 bis 5000
16,66
ab 5001
20
§ 2
(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
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