Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
LRNI_1998137Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend KleinfeuerungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8208–1
Titel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Ausgabedatum
17.09.1998
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
8208–0
Stammvereinbarung
120/95
1995-08-16
Blatt 1-6
8208–1
137/98
1998-09-17
Blatt 1-6
Ausgegeben am17.09.1998
Jahrgang 1998137. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–9
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 4. Juni 1998 genehmigt, sie ist gemäß Z. 8 am 25. Juli 1998 in Kraft getreten.
Landeshauptmann-StellvertreterProkop
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.
II. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Kleinfeuerungen
Artikel 3
Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.
Artikel 4
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.
Artikel 5
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.
Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
III. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren
Artikel 7
Emissionsgrenzwerte
Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:
Feuerungen für feste Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Staub
Händisch beschickt
Biogene Brennstoffe
1100
150*)
80
60
Fossile feste Brennstoffe
1100
100
80
60
Automatisch beschickt
Biogene Brennstoffe
500**)
150*)
40
60
Fossile feste Brennstoffe
500
100
40
40
*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann
der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
Feuerungen für flüssige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Rußzahl
Verdampfungsbrenner
ohne Gebläse
20
35
6
1
mit Gebläse
20
35
6
1
Zerstäubungsbrenner
Heizöl extra leicht
20
35
6
1
Heizöl leicht
20
35
6
1
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
CO
NOx
CO
NOx
Atmosphärischer Brenner
20
30***)
35
40***)
Gebläsebrenner
20
30
20
40
***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.
Artikel 8
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 10
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.
Artikel 12
Kündigung
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 13
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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