Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates
LRNI_1998112Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen VerwaltungssenatesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0015/1–1
Titel
Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates
Ausgabedatum
23.07.1998
Text
Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates
0015/1–0
Stammverordnung
56/91
1991-06-05
Blatt 1
0015/1–1
112/98
1998-07-23
Blatt 1
Ausgegeben am23.07.1998
Jahrgang 1998112. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Juni 1998 aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, LGBl. 0015–7 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates
Die Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und werden nach dem Wort “Wr. Neustadt” die Worte “und Zwettl-Niederösterreich” eingefügt.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates werden in Mistelbach, Wr. Neustadt und Zwettl-Niederösterreich errichtet.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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