VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENST
LRNI_1998105VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENSTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2400/6–2
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENST
Ausgabedatum
23.07.1998
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENST
2400/6–0
Stammverordnung
80/79
1979-04-27
Blatt 1 u. 2
2400/6–1
41/98
1998-03-25
Blatt 1
2400/6–2
105/98
1998-07-23
Blatt 1, 2
Ausgegeben am23.07.1998
Jahrgang 1998105. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Juni 1998 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400–30 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Dienstprüfung für den Gemeindewachdienst
Die Verordnung über die Dienstprüfung für den Gemeindewachdienst, LGBl. 2400/6, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratVotruba
Auf Grund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–3, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung findet auf die nach § 5 Abs . 1 Z. 6 und der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 vorgeschriebenen Dienstprüfungen für die Dienstzweige 88 “Leitende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E1), 89 “Dienstführende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2a) und 90 “Eingeteilte Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2b) Anwendung.
(2) Zusätzlich haben auf die im Abs. 1 angeführten Dienstprüfungen die §§ 100 bis 104 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–3, sinngemäß Anwendung zu finden; § 101 Abs. 6 jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der Verwendungsgruppe VI, V und IV jeweils die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b treten.
§ 2
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung zu errichten ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfungskommissären und einem Ersatzmitglied, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen sind. Die Landesregierung hat aus der Mitte der Prüfungskommissäre den Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und das Ersatzmitglied sind aus den dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu berufen.
(4) Der Prüfungskommission ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
§ 3
Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E1
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines eingehenden Berichtes und der schriftlichen Beantwortung von Fragen aus dem Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
§ 4
Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E2a
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei schwierigeren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
§ 5
Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E2b
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei einfacheren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
§ 6
Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstprüfungsverordnung für den Gemeindewachdienst, LGBl. Nr. 465/1961, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.