VERORDNUNG ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANES
LRNI_1998051VERORDNUNG ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANESGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8200/1–3
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANES
Ausgabedatum
25.03.1998
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANES
8200/1–0
Stammverordnung
84/79
1979-04-27
Blatt 1-5
8200/1–1
106/82
1982-09-03
Blatt 2, 3, 4, 4a
8200/1–2
78/89
1989-08-21
Blatt 1, 1a, 2, 2a, 3, 4
8200/1–3
51/98
1998-03-25
Blatt 1, 2, 3, 4a, 5
Ausgegeben am25.03.1998
Jahrgang 199851. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des § 68 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Die Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1–2, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratFreibauer
Auf Grund des § 3 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200–0, wird verordnet:
§ 1
Grundlage, Maßstab und Blattformat
(1) Der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind eine Kopie, Vergrößerung oder Verkleinerung der Katastralmappe mit deutlich erkennbaren Grundstücksgrenzen und -nummern und die darauf zu übertragenden Festlegungen und Ersichtlichmachungen des Flächenwidmungsplanes zugrunde zu legen. Von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1 : 2000 können Kopien dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werden.
(2) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1 : 1000 oder bei Verwendung von Kopien von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes als Grundlage im Maßstab 1 : 2000 herzustellen. Ortsgebiete mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 500 hergestellt werden. Wenn dasselbe Gebiet auf zwei in verschiedenen Maßstäben ausgeführten Planblättern aufscheint, dann ist das im größeren Maßstab behandelte Gebiet auf dem im kleineren Maßstab ausgeführten Planblatt als Planausschnitt mit einem Hinweis auf das andere Planblatt und ohne Festlegungen darzustellen.
(3) Das Format eines Planblattes darf 90 x 120 cm nicht überschreiten.
§ 2
Material und Ausführung
(1) Die gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind als Plandrucke auf haltbarem Papier oder anderem geeigneten Material, nicht jedoch als Lichtpausen oder Zeichnungen herzustellen.
(2) Auf den im Gemeindeamte (Magistrat) und im Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltenden Ausfertigungen ist die Farbgebung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
(3) Die im Gemeindeamte (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltende Ausfertigung ist mit einer Schutzfolie oder einem geeigneten Schutzanstrich zu versehen.
§ 3
Legende
(1) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes hat eine Legende zu enthalten, worin alle Planzeichen und Signaturen erläutert werden. Besteht die Plandarstellung aus zwei oder mehreren Blättern, dann sind auf einem Blatt ein Übersichtsplan mit den Nummern der anderen Blätter und die Legende und auf den anderen Blättern deren Nummern im Übersichtsplan und ein Hinweis auf das Blatt mit dem Übersichtsplan und der Legende anzubringen.
(2) Unter der Legende sind ein Maßstab, ein Diagramm der örtlichen Windhäufigkeit und eine Darstellung der Himmelsrichtungen anzubringen. Auf demselben Planblatt sind handschriftlich mit Unterschrift des Bürgermeisters und Gemeindesiegel das Datum der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Bebauungsplan und die Daten seiner Kundmachung einzutragen.
§ 4
Planzeichen
Zur Darstellung der Festlegungen im Bebauungsplan sind folgende Planzeichen zu verwenden:
§ 4a
Zusätzliche Planzeichen
Die Gemeinden dürfen zusätzlich zu den vorstehend angeführten Planzeichen bei der Erlassung des Bebauungsplanes weitere Planzeichen verwenden. Diese müssen jedoch so ausgeführt werden, daß sie mit den in dieser Verordnung enthaltenen nicht verwechselt werden können; sie dürfen nur etwas anderes regeln als mit den in dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen festgelegt wird. Ihre Bedeutung ist in der Legende zur Plandarstellung zu erläutern.
§ 5
Änderungen
(1) Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Streichung und Nachtragung von Kenntlichmachungen sind als Schwarz-Rot-Drucke der betreffenden Blätter auszuführen, welche der ursprünglichen Plandarstellung anzuschließen sind. Im Schwarz- Rot-Druck sind sämtliche Signaturen und Umrandungen des Bebauungsplanes (bzw. des betreffenden Planblattes) in der bisher geltenden Fassung schwarz darzustellen, die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen sind kreuzweise rot durchzustreichen, die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen;
z. B.:
Die Legende muß in einem solchen Falle nur die Erläuterung neuer Planzeichen und Signaturen, das Datum der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Änderung sowie die Daten ihrer Kundmachung und, falls von der Änderung nur einzelne von mehreren Blättern betroffen sind, den Hinweis auf das Planblatt mit dem Übersichtsplan enthalten.
(2) Außer den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen dürfen in den gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplans keinerlei Eintragungen vorgenommen werden; Korrekturen, Radierungen etc. gelten als nicht vorgenommen.
(3) Anläßlich einer Änderung des Bebauungsplanes oder der Streichung oder Nachtragung einer Kenntlichmachung kann auch eine Neufassung der gesamten Plandarstellung oder einzelner Planblätter hergestellt werden. In ihrer Legende sind auch die Daten der Beschlußfassung des Gemeinderates über die vorhergehenden Fassungen des Bebauungsplanes anzuführen.
(4) Die gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zur allgemeinen Einsicht aufzulegende und die der Landesregierung vorzulegende Ausfertigung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans muß schwarzrot ausgeführt sein. Falls die zur Verordnung gehörige Plandarstellung inhaltlich vom Entwurf abweicht und in der Form einer Neufassung ausgeführt wird, ist der für die Landesregierung bestimmten Ausfertigung eine mit roten Abgrenzungen und Signaturen korrigierte Entwurfsausfertigung anzuschließen.
§ 6
Vereinfachter Bebauungsplan
Für Plandarstellungen des vereinfachten Bebauungsplanes sowie seiner Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2, 1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der Festlegungen erforderlich ist.
§ 7
Außerkrafttreten älteren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, LGBl. Nr. 108, über die Ausführung der Bebauungspläne außer Kraft.
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